Beiträge von Chunki


    Nichts fuer ungut und guten Wind noch!


    mfg,
    Chunki

    Moin, moin,


    Die Paraflex 2.5 gibt es beim Kunstdrachenverlag als 2leiner und als 4leiner für 105 Euros. Beim 4leiner von Kit'n Art sind die Steuerleinen etwas schwächer (150kg) als die im Shop von Wolkenstuermer (200kg, 20 Meter) im schönen Hamburg. Reicht dennoch aus.


    @MaIT,
    Du wirst keine Probleme beim navigieren mit dem 4leiner haben. Am Anfang einfach nur an den Steuerleinen ziehen. Die Bremsleinen wirst du intuitiv im richtigen Moment einsetzen, bzw leicht runterziehen. Das einzige was beim 4leiner nervt, sind die öfter "ineinander vertüdelten" 4 Leinen. Anfängererfahrung halt
    .


    Möchte noch eine Bresche für die neue Symphony 1.8 schlagen...
    - Sie ist ein 2leiner und
    - sehr schnell und wendig.
    - Das Kissen klappt selten am Windfensterrand zusammen und schon bei unter 2 Beaufort geht es los.
    - Bei wenig Wind (unter 2 Beaufort) kann man die Lenkschlaufen ganz weg lassen und direkt mit 1 bis 2 Fingern in die ummantelten Endschlaufen greifen (geringeres Mattengewicht).
    - Ich spüre bei der Lenkmatte ab ca. 4,5 bis 5 Beaufort und meinen 75 kg einen prima Zug in den Armen, der auch im unteren Windfensterbereich konstant bleibt!
    - Zudem sieht das 2007er Modell mit seinen Regenbogenfarben und abgestuften grauen Streifen am Himmel unauffällig auffällig "designed" aus.
    - Die Matte zieht gerne über den Zenit und klappt dann doch mal ab....
    - Die Matte ist in eine nützliche Hüfttragetasche verpackt. Nützlicher Nebeneffekt, wenn man noch einen Rucksack trägt, ist der das die Hüfttasche den Rucksack abstützt und den Rücken leicht entlastet...


    mfg,
    Chunki
    - Editiert von Chunki am 19.09.2007, 13:01 -


    Gruesse

    Die Gesetze, die oben schon von fleissigen Helfern aufgefuehrt wurden hier nochmal als Fliesstext....



    A. Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" in der Landeshauptstadt München
    B. LuftVG - Luftverkehrsgeset - 1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal


    A. Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" in der Landeshauptstadt München


    Landeshauptstadt
    München Anhang NaturschutzgebieteV
    (Panzerwiese und Hartelholz)
    Stadtrecht
    Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" in der Landeshauptstadt München
    vom 03. Mai 2002 Nr. 820-8622-11/92
    Bekanntmachung: 31.05.2002 (OBABl. S. 79)
    Aufgrund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutz-
    gesetzes - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl. S. 593,
    BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 64 des Gesetzes vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), erlässt
    die Regierung von Oberbayern folgende Verordnung:
    § 1 Schutzgegenstand
    Die im Naturraum der Münchner Schotterebene am nördlichen Stadtrand von München gelegene, bis
    1990 militärisch genutzte Heidefläche und das nördlich angrenzende Waldgebiet werden unter der
    Bezeichnung "Panzerwiese und Hartelholz" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als
    Naturschutzgebiet geschützt.
    § 2 Schutzgebietsgrenzen
    (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 280 ha und liegt in der Landeshauptstadt München,
    Gemarkung Feldmoching.
    (2) Die Grenzen des Schutzgebiets ergeben sich aus den Schutzgebietskarten*) im Maßstab (M)
    1 : 25 000 und M 1 : 5 000 (Anlagen), die Bestandteile dieser Verordnung sind. Maßgebend für den
    Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 5 000. Es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie. Das
    Naturschutzgebiet liegt innerhalb des gemeldeten FFH-Gebiets "Wälder und Heiden im Münchner
    Norden" 7735-303.02.
    § 3 Schutzzweck
    (1) Zweck der Festlegung des Naturschutzgebiets "Panzerwiese und Hartelholz" ist es,
    1. den landesweit bedeutsamen Magerrasen der Panzerwiese als großräumiges Relikt der
    Münchener Heide und das nördlich angrenzende Hartelholz sowie die Übergangszonen zwischen
    dem offenen Magerrasen und den Waldflächen zu erhalten,
    2. die landesweit bedeutsamen Lebensgemeinschaften der Grasheiden, lichten Eichen-
    Kiefernwälder, wärmeliebenden Waldsäume und Waldlichtungen mit ihren typischen, seltenen
    oder gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in ihrem Lebensraum zu erhalten, zu fördern und zu
    vernetzen,
    3. geschlossene Waldteile ihrem Standort entsprechend einer naturbetonten und strukturreichen
    Waldentwicklung zuzuführen und den Aufbau eines Altholzvorrats und Altbaumbestands zu
    fördern,
    4. die durch die Standortfaktoren und die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des
    Gebiets zu bewahren bzw. durch bestimmte Pflege und Nutzung wiederherzustellen,

    *)
    Von einem Abdruck der Karten wurde abgesehen.
    Anhang NaturschutzgebieteV (Panzerwiese und
    Hartelholz)
    2
    5. das charakteristische, offene Landschaftsbild der Panzerwiese und die Erlebbarkeit dieses
    typischen, gewachsenen Landschaftsraums mit seinen Lebensgemeinschaften für die
    Bevölkerung zu sichern,
    6. das Verhalten und die Nutzung im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Schäden im
    Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften, insbesondere durch Veränderungen im
    Nährstoffhaushalt und in der Nutzungsintensität, zu ordnen.
    (2) Das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" wird auch in seiner Eigenschaft als Natura-
    2000-Gebiet geschützt. Erhaltungsziele im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates
    vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
    wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) sind:
    1. Erhaltung der Grasheidenkomplexe mit weitgehend gehölzfreien artenreichen Kalk-Trockenrasen
    (auch besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), Lebensraumtyp (LRT) - Code 6210,
    einschließlich der Waldsäume als Heiderelikte mit ihren charakteristischen Strukturen und
    Artengemeinschaften. Erhaltung der (mäßig) nährstoffarmen Standorte und der hierfür
    erforderlichen Pufferstreifen, Schutz vor Eutrophierung und Trittschäden,
    2. Erhaltung der Eichen-Hainbuchenwälder, LRT-Code 9170, mit ihren charakteristischen
    Artengemeinschaften, dem Höhlen-, Horst- und Laubbaumanteil sowie einem ausreichenden Alt-
    und Totholzanteil einschließlich anbrüchiger und absterbender Alteichen,
    3. Gewährleistung ausreichender Habitatgrößen der für die Lebensraumtypen charakteristischen
    Artengemeinschaften,
    4. Erhaltung der Biotopverbundfunktion zwischen Korbinianiholz, Fröttmaninger Heide und
    Panzerwiese mit Hartelholz sowie den Heideflächen am Oberschleißheimer Flughafen.
    § 4 Verbote
    (1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
    Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer
    nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere sind entsprechend Art. 13 c Abs. 1 Satz 1
    BayNatSchG Veränderungen oder Störungen verboten, die das Naturschutzgebiet in seiner
    Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen
    erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Entsprechend Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG sind
    Projekte im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, die das
    Naturschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet einzeln oder im
    Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen
    Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Auf dieser Grundlage ist es deshalb
    vor allem verboten,
    1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre
    Nutzung zu ändern,
    2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder
    Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
    3. Straßen, Wege, Pfade, Plätze oder ähnliche Anlagen anzulegen oder bestehende zu verändern;
    ausgenommen sind Rückewege und Rückegassen, die der Holzernte dienen,
    4. Leitungen zu errichten, zu verlegen oder zu verändern,
    5. unterirdisch Wasser zu entnehmen, den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer
    anzulegen,
    6. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu fällen,
    7. Rodungen vorzunehmen oder Kahlhiebe über 0,5 ha durchzuführen,
    8. Waldlichtungen und offene, lichte Waldbereiche ohne das Einvernehmen der Landeshauptstadt
    München - Untere Naturschutzbehörde aufzuforsten,
    9. Erstaufforstungen oder sonstige Gehölzpflanzungen auf bisher gehölzfreien Flächen
    vorzunehmen,
    Anhang NaturschutzgebieteV (Panzerwiese und
    Hartelholz)
    3
    10. Dünger auszubringen oder Flächen umzubrechen; ausgenommen hiervon ist der Umbruch des
    Pferchackers auf der in der Karte M 1 : 5 000 gekennzeichneten Teilfläche des Grundstücks,
    Fl.Nr. 1346, Gemarkung Feldmoching,
    11. Schafbeweidung in Form der Koppelhaltung einschließlich Umtriebskoppelhaltung sowie
    Schafbeweidung in Form der Hütehaltung, soweit die Besatzdichte sieben Mutterschafe (älter als
    ein Jahr) pro Hektar und Jahr überschreitet, zu betreiben und auf dem Magerrasen zu pferchen.
    Die Zufütterung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere
    Naturschutzbehörde erlaubt,
    12. Magerrasen vor dem 15. August zu mähen, wobei mindestens 30 % der Heidefläche als
    kontrollierte Brache bestehen bleiben müssen, oder Mulchmahd durchzuführen,
    13. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern,
    insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
    14. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
    15. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen; ausgenommen ist die
    Aneignung von Beeren, Pilzen, Nüssen, nicht gesetzlich geschützten Tee- und Heilkräutern in
    ortsüblichem Umfang sowie von Holz nach Maßgabe der jeweils gültigen Leseholz-Verordnung für
    den bayerischen Staatswald,
    16. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder
    Gelege der Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
    17. Pflanzenschutzmittel einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel auszubringen; ausgenommen
    sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer nach Maßgabe amtlicher
    Bekanntmachungen,
    18. Sachen im Gelände zu lagern,
    19. Feuer zu machen oder zu betreiben oder zu grillen,
    20. Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder bestehende zu verändern,
    21. eine andere als die in § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
    (2) Ferner ist verboten:
    1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller
    Art (ausgenommen das Befahren mit Rollstühlen) oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort
    abzustellen,
    2. auf der Panzerwiese außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege
    sowie außerhalb ausgewiesener Radwege mit Fahrrädern zu fahren,
    3. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten oder mit
    Pferdegespannen oder ähnlichen Fahrzeugen (z.B. Hundegespanne) zu fahren,
    4. zu lagern, zu zelten oder in Wohnwagen oder Kraftfahrzeugen zu übernachten,
    5. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu besteigen,
    6. Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Hütehunde beim
    Einsatz zur Schafeführung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 11, frei laufen zu lassen,
    7. Volksläufe, Volks-Radfahren, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen abzuhalten,
    8. Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen
    oder ähnliche Handlungen zu stören,
    9. zu lärmen oder mit Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten Lärm zu verursachen,
    10. Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes starten oder landen zu lassen.
    Anhang NaturschutzgebieteV (Panzerwiese und Hartelholz)

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    § 5 Ausnahmen
    (1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser
    Verordnung sind:
    1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung aus bisher landwirtschaftlich genutzten
    Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang; maßgebend ist dabei der Zeitpunkt
    des In-Kraft-Tretens der Verordnung; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 10, 11, 12 und 17.
    Ebenfalls ausgenommen ist das Aufstellen nicht ortsfester Viehtränken,
    2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten
    Flächen mit dem Ziel, die Wälder in einer naturnahen Gehölzartenzusammensetzung zu erhalten
    oder sie einer solchen zuzuführen und auf geeigneten Standorten magerrasenartige Bestände
    und wärmeliebende Saumgesellschaften (Steppenheide-Charakter) zu erhalten, zu fördern und zu
    vernetzen, es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 6, 7, 8, 10 und 17,
    3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich Aufgaben des Jagdschutzes; die Neuer-
    richtung von jagdlichen Einrichtungen (z.B. mit dem Erdboden verbundene Ansitzeinrichtungen,
    Wildfütterungen, Wildäsungsflächen) bedarf der vorherigen Zustimmung durch die
    Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4
    Nrn. 10 und 17,
    4. die im Zusammenhang mit der Schafbeweidung erforderliche Errichtung von Schafunterständen
    mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde,
    5. Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen im gesetzlich zugelassenen Umfang,
    6. der Betrieb der bestehenden Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen
    sowie der Grundwassermessstellen; außerdem deren Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung,
    7. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die
    Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder
    sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung oder mit vorheriger
    Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde erfolgen,
    8. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den
    Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und
    Entwicklungsmaßnahmen.
    (2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 5 und 6 Halbsatz 2 bedarf der
    vorherigen Zustimmung durch die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde, soweit
    die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind. Eine umfangreiche Maßnahme nach Abs. 1 Nrn. 5 und 6
    Halbsatz 2 liegt vor, wenn die Anlage grundlegend überholt und auf einen baulichen oder fachlichen
    Stand gebracht wird, den sie im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich
    notwendige Neuerrichtung vermieden wird.
    § 6 Befreiungen
    Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung
    von Oberbayern unter den Voraussetzungen der Art. 49 BayNatSchG oder entsprechend Art. 49 a
    BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5
    BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig
    ist.
    § 7 Ordnungswidrigkeiten
    Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro
    belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 21 oder
    § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.
    § 8 In-Kraft-Treten
    Diese Verordnung tritt am 05. Juni 2002 in Kraft.


    B. LuftVG - Luftverkehrsgeset - 1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal


    LuftVG - Luftverkehrsgesetz *
    Vom 10. Mai 2007 (BGBl. Nr. 20 vom 21.05.2007 S. 698;:: 1.6.2007 S. 986 07) Gl.-Nr.: 96-1


    Erster Abschnitt
    Luftverkehr
    1. Unterabschnitt
    Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal


    § 1
    (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
    (2) Luftfahrzeuge sind
    Flugzeuge
    Drehflügler
    Luftschiffe
    Segelflugzeuge
    Motorsegler
    Frei- und Fesselballone
    Drachen
    Rettungsfallschirme
    Flugmodelle
    Luftsportgeräte
    sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
    Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.


    Gruesse!

    Hi Kingcaid,
    danke fuer den Hinweiss. Du hast voellig recht mit deiner Ansicht! Als Anfaenger moechte man natuerlich noch garnicht alle Regeln wissen, sondern lieber den Sport ausueben, sobald man Wind sieht und eine Wiese vor der Nase hat...


    So, zurueck zum Thema: Flugrevier im Norden von Muenchen: Lerchenauer See


    Es gibt da einen See im Norden, den Lerchenauer See im Stadteil Lerchenau (S-Bahn Station Fasanerie). Im Sueden des Sees liegt eine Wiese, die trotz Abdeckung der umstehenden Baeume Platz fuer mehrere Drachen bieten muesste.
    Im Sommer belegt durch Schwimmgaeste, jetzt im fast Herbst wohl eher menschenleer.


    maps.google.de Koordinate: 48.194329, 11.536932


    mfg, Chunki

    Hallo Drachenfans,


    im Olympiapark ist oben ein grosse Wiese (maps.google.de 48.170329, 11.554163) ca. 100 x 150 m in 2 Ebenen, die genug Platz fuer ein Board bieten wuerde... JEDOCH, nur bei Sued- bzw Suedostwind!

    Bei Nord- oder Westwind ist die Abdeckung durch den Huegel und die Baeume wohl nachteilig. Insgesamt stehen dort viele Baeume am Rand der Wiese und auch fast mittendrin. Schaut boeig aus...
    Vieleicht quält sich jemand mal hoch und prueft das ganze mit Board - bei entsprechenden Suedwind.


    Gruesse,
    Michael

    Hallo Windfans,


    bin letzte Woch auf eine Wiese gegangen, die am Rande eines Naturschutzgebietes in Halstenbek war und deshalb wohl benutzbar.
    Platz für viele Matten, jedoch bin ich mir nicht 100% ueber die Oertlichkeit und Beschraenkungen darauf im Klaren (sorry).
    Die Pferdebahn im Hintergrund ist genutzt von Reitern. Ich glaube Pferde scheuen vor den Drachen, also bitte Ruecksicht nehmen.


    http:http://www.maps.google.de Koordinate fuer deine Map:


    53.624828, 9.818838


    bzw. Dockenhudener Chaussee und dann Heidkampstwiete, Halstenbek bis zum Ende fahren = Parkplatz und sich mit Hundeführer hallo sagen :).


    P.S Nehme bitte noch folgende Koordinate fuer Muenchen auf: 48.167102, 11.551824 (Olympiapark, Muenchen), 2 groessere Huegel die den Wind maechtig anziehen. Platz auf grossen Wiesen und am Rande von Wegen (sofern das Windfenster keine Fussgaengerwege kreuzt!).


    mfg,
    Michael

    Hallo RilanAn,
    der Olympiapark in Muenchen ist definitiv ein erlaubtes Flugrevier!
    Nur einzelne Stellen sind halt doppelt belegt durch Fussgaengerwege und Drachenflieger, sodass ich im ganzen Park gerade mal 1 Verbotsschild gefunden habe (maps.google.de 48.170057, 11.551244). Beim naechsten mal nehme ich auch mehr Ruecksicht, war gestern so berauscht vom Fliegen, dass schon mal die Uebersicht verloren ging. Die Leute auf der Aussichtsplattform fanden es auch ganz toll den Drachen vor ihren Augen rumflitzen zu sehen...
    Die anderen Wiesen sind weitraeumig und von allen moeglichen Sportlern genutzt:


    Hier meine Flugrevier Tips fuer den Olympiapark auf Google Kordinatenbasis (Genauigkeit so ca. +-100m)
    http://www.maps.google.de (reinzoomen und Hybrid anklicken)


    - 48.170722, 11.552950 bei Nordwesstwind und 20m weiter den Huegel
    - 48.170243, 11.553948 den Huegel rauflaufen


    1 Huegel weiter bei Suedwind:
    - 48.169406, 11.553540

    P.S. Welche Wiese genau meinst Du im englischen Garten (der ist immerhin ca. 10 km lang...)? Hast du evtl die Google Koordinaten?


    mfg,
    Michael

    Moin,
    für ne Stadt mit 1, 5 Mio Einwohner eigentlich peinlich gerade mal 1 Wiese (Englischer Garten) genannt zu bekommen.
    Deshalb hier zur Vollständigkeit noch mein Hausrevier: Der Muenchner Olympiapark hat 2 Wiesen, bzw 2 groessere Huegel zu bieten. Der Wind zieht die Huegel rauf und nimmt oben an Staerke zu.

    1. Wiesenfläche kurz unterhalb der letzten Meter zur Aussichtsplattform des sogenannten Olympiaberges. Die ist nur zu Fuss oder per Rad zu erreichen.
    Kann auf Nachfrage auch einen kostenlosen Parkplatz nennen (5-10 Min.)...
    Erwaehnt werden muss hier auch ein Schild in einer Kurve unterhalb des obersten Punktes, der jegliche Flugkörper verbietet!
    Das liegt auch auf der Hand, weil der Weg genau die Fläche kreuzt wo der Wind so schoen den "Berg" raufzieht und mann/frau gerne seinen Drachen auspacken wuerde. Die Flächen unterhalb des hoechsten Punktes haben auch Nachteile:
    - Es stehen Bäume rum und
    - die Gefährdung für Fussgaenger kann nicht 100% überall ausgeschlossen werden. Allerdings ist das Risiko ueberschaubar, je nach Windlage halt.
    - Platz ist nur für sehr wenige da! Je nach Wind vielleicht für ne Handvoll 1leiner und 2 - 3 2leiner/4leiner (Nordwind). Geschmacksache halt.


    2. Der Huegel suedlich des "Olympiaberges", bzw suedlich des Spiridon-Louis-Rings der die Ackermannstrasse kreuzt.
    maps.google.de Koordiante: 48.167094, 11.551663 und bitte Satellit oder Hybrid einstellen...
    Hier tummeln sich Familienvaeter mit Kindern und ein paar Drachenstuermer... Platz für 10 1leiner und ca. 2 Mehrleiner.



    mfg,
    Michael

    Moin, moin,
    mein erste Matte ist ne Symphony 1,8 und die hielt ich für Kindgerecht....
    Also auspacken und erst mal selber fliegen, was auch gut klappte. Das Ding ist sauschnell, echt cool und baut gleichmaessigen Druck im unteren Windfenster auf.
    Ein Test mit einem Kind 8 Jahre ging bescheiden aus. Zu halten war sie gut bis sogar 4 Beaufort von dem Kleinen mit 30kg.


    Trotzdem ist die 1,8er noch zu gross für ein 8 jähriges Kind.
    Ich empfehle eine kleinere Grösse!


    mfg, Michael

    Hallo zusammen,
    bin letzte Woche ne Paraflex 2,5 im Shop kaufen gegangen und liess mich Anfaenger mal beraten, statt im Internet auf Schnaeppchenjagd zu gehen.
    Preis war 120,00 Euro für beide Versionen als 4leiner und als 2leiner. OK soweit, obwohl es noch guenstiger gegangen waere.
    Nun war ich ganz heiss die Matte mal zu fliegen und die ersten 2 Male war ich enttäuscht, weil es kaum wehte und ich in nassen Klamotten nach Hause kam statt von neuen Abenteuer zu erzaehlen. Dann habe ich die 4 Leinen nachgemessen und die waren keine 20 Meter lang, sondern jeweils 25cm kuerzer.
    Kann man mit Humor nehmen... :-o


    Erster Eindruck für die 2,5er ist, das sie mehr als 2 Beaufort braucht. Die braucht mindestens 2,5 oder 3. UND siehe da, ab 3 Beaufort geht die recht gut ab, jedoch ohne allzu grosse Beschleunigung....
    - Ich finde, dass im unteren Windfenster der Druck recht stark ansteigt und man sich dabei am besten weit weit nach hinten lehnt. Das macht natuerlich viel Spass, erfordert jedoch Kondition, gleich ein Trapez oder mehr Gewicht (+75kg) wenn es mal 4, 5 Beaufort oder mehr werden.
    - Schnell ist die Matte nicht wirklich. Im Vergleich zu einer Invento-HQ, Symphony 1.8 sogar sehr langsam.
    - Erste Loopings gingen auch gut und so gebe ich meine Umtauschgedanken auf und freue mich auf viele Windtage um sie besser kennen zulernen und mehr Manöver zu ueben.


    Zusammenfassend gesagt:" Die Paraflex 2.5 ist ein gute Einsteigermatte für Leute um die 65+ kg, die das Drachenfliegen lernen wollen."


    mfg, Gruesse
    Michael