Aus dem Geltungsbereich der Coronaschutzverordnung:
(5) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs. In vollstationären Pflegeeinrichtungen gelten die Innenbereiche und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, einschließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, ebenfalls nicht als öffentlicher Bereich.
Der Gesetzgeber k a n n Kontakte auch im privaten Bereich und somit auch in der Wohnung einschränken - hat es aber (bisher) nicht gemacht.