Moin,
ich bin seit geraumer Zeit bei der Deutschen Modellsport Organisation versichert, um meine Modellhubschrauber abzusichern. Dort bekommt man für € 39,95 als Erwachsener bzw. € 26,46 die üblichen Leistungen (bis 5 Kg Abfluggewicht als "Wildflieger" -> also auf nicht extra genehmigtem Gelände bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen). Ich habe mal angefragt, ob man Drachen mitversichern könnte und innerhalb eines Tages waren die Versicherungsbedingungen geändert. Besonders interessant ist diese Versicherung dann, wenn man also auch noch Modellflieger ist, dann hat man "zwei Fliegen mit einer Klappe erschlagen" - vorausgesetzt, man kann mit einem Abfluggewicht von 5 KG leben (ich werde parallel noch anfragen, ob es eine Möglichkeit gibt, das Abfluggewicht für Drachen zu erhöhen). Ich fände es sehr gut, wenn wir mal einen neuen Thread an prominenter Stelle aufmachen (vielleicht gepinnt in den Foren?), um alle Drachenflieger auf die verschiedenen Versicherungen hinzuweisen.
Hier die neuen Versicherungsbedingungen:
VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR LEISTUNGSNEHMER DER DMO
IM RAHMEN DES DIENSTLEISTUNGSVERTRAGES
1.Gegenstand der Versicherung
1.1. Die Versicherungen gelten nur für Leistungsnehmer der DMO.
1.2. Sie erstrecken sich auf folgende Bereiche:
a) Rechtsschutzversicherung
b) Modellhalter-Haftpflichtversicherung für Segelflugmodelle, Flugmodelle mit mechanischem, Düsen-,Turbinen-, Raketen- und ähnlichem Antrieb sowie Automodelle und Schiffsmodelle ebenso Modell-Heißluftballone, Modellzeppeline und Fesseldrachen (Lenkdrachen und Einleiner). Indoorbetrieb ist mit eingeschlossen.
c) Vereins- Haftpflichtversicherung
d) Übungsgelände - Haftpflichtversicherung
e) Veranstalter- Haftpflichtversicherung für Modellsportveranstaltungen (auf besonderen Antrag, ist nicht im Beitrag enthalten)
2. Grundlage der Versicherungen
2.1. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - ARB 94
2.2. Luftfahrt Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (Luftfahrzeugführer) - AVB 300/08
2.3. Luftfahrt Haftpflichtversicherungs-Bedingungen (Vereine, Landeplätze, Veranstalter) - AVB 304/08
3. Umfang der Versicherung
3.1. Rechtsschutzversicherung für Vereine und jeden Leistungsnehmer der DMO gem. § 28 ARB
3.1.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
3.1.3. Arbeits-Rechtsschutz
3.1.2. Straf-Rechtsschutz
3.1.4. Sozialgerichts-Rechtsschutz
3.2. Modell-Halter-Haftpflichtversicherungen
3.2.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Haftpflicht aus der Haltung und dem Betrieb von Flugmodellen, Schiffsmodellen und Automodellen,sowie Modell-Heißluftballonen,Modellzeppelinen und Lenkdrachen. Für Flüge außerhalb von genehmigten Geländen gilt der Versicherungsschutz nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten worden sind und das Abfluggewicht des Flugmodells unter 5 kg liegt. Wenn eine Einzelaufstiegserlaubnis von der zuständigen Luftfahrtbehörde vorliegt, gelten die dort eingetragenen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen. Hierfür ist bei DMO keine Zusatzversicherung erforderlich.
3.2.2. Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des versicherten Modellhalters für Schäden, die in ursächlichem und unmittelbaren Zusammenhang mit der Haltung und dem Betrieb seines Modells und / oder der Bedienung der dazugehörenden Fernsteuerungsanlage stehen.
3.2.3. Er erstreckt sich auch auf diejenige Person, die berechtigt bei Anwesenheit des DMO-Leistungsnehmers das Modell in Betrieb setzt oder die Fernsteuerungsanlage bedient.
3.2.4. Als Geltungsbereich gilt die Weltdeckung außer USA als vereinbart.
3.2.5. Ansprüche der Vereinsmitglieder untereinander aus Personen- und Sachschäden sind mitversichert.
3.2.6. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Teilnahme an Wettbewerben und öffentlichen Veranstaltungen.
3.2.7. Der Selbstbehalt des Schadensverursachers bei Schäden durch Doppelbelegung einer Frequenz beträgt 150,-- €. Weitere Selbstbehalte gibt es für Leistungsnehmer der DMO nicht.
3.2.8 Der Versicherungsschutz gilt nicht, wenn die Modelle gewerblich bzw. beruflich oder nebenberuflich eingesetzt werden
4. Beginn und Dauer der Versicherung
4.1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt, nicht jedoch vor Eingang des Antrages bei der DMO und dessen Annahme.
4.2. Der Dienstleistungsvertrag verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht spätestens bis zum 30. Sept. des laufenden Jahres eingehend zum 31. Dez. des laufenden Jahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
4.3. Mit Beendigung der Leistungsnahme bei der DMO endet automatisch auch der Versicherungsschutz. Eine Beitragserstattung wird nicht gewährt.
5. Verhalten im Schadensfall (für Haftpflichtschäden)
5.1. Bei Unfällen ist der DMO unverzüglich Meldung zu machen.
5.2. Die Schadenvordrucke sind anzufordern und umgehend unterzeichnet der DMO einzureichen.
5.3. Die DMO hat das Recht der Schadensvorprüfung und entscheidet über weitere zu treffende Maßnahmen.
Schöne Grüße,
Dieter