@ Thomas D.
Kleiner Tipp am Rande:
Das Betreten von brach liegenden Flächen ist in NRW im Landschaftsgesetz wie folgt geregelt:
§49, Erholung in der freien Landschaft, Betretungsbefugnis
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes..
§ 53, Grenzen der Betretungsbefugnis
(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.
Danach hat der Bauer keinen Grund dazu, sich Sorgen darüber zu machen, wenn ihr eine Runde auf seiner Wiese fliegt. Nur in seinem Vorgarten dürft ihr das halt nicht . Also, überzeugt ihn mit einer Flasche original westfälischen Doppelkorn und den Hinweis auf die Rechtslage.
Und wenn das alles klappt darf ich bestimmt bei euch auch mal fliegen (unsere Wiese in Kirchborchen ist leider umgepflügt)!!!