Das sagt der BGH zum Thema Anlieger:
BGH, Beschluß vom 9. 7. 1965 - 4 StR 191/65 (ohne Verweise zitiert)
"Die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen umschreiben weder den Begriff des „Anliegers” noch den des „Anliegerverkehrs”. Deshalb ist die Bedeutung dieser Begriffe nach dem Sprachgebrauch und der bisherigen Übung zu ermitteln. Danach wird die Anliegereigenschaft durch rechtliche Beziehungen zu den an die gesperrte Straße anliegenden bebauten oder unbebauten, auf andere Weise nicht zugänglichen Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen bestimmt. Sie ist nicht auf dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (Eigentümer, Pächter, Mieter u. dgl.) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Personen, die aus sonstigem Grunde - öffentlich-rechtlicher oder privater Art - auf eine gewisse Dauer zum Betreten oder Benutzen der anliegenden Grundstücke befugt sind. Nur dann kann z.B., was ein dringendes Bedürfnis fordert, die Freistellung vom Verbot auch auf die nach der Verkehrsanschauung den unmittelbar Grundstucksberechtigten gleichstehenden Nutzungs- und Aneignungsberechtigten (Jagdpächter, Fischereiberechtigte u. dgl.) bezogen werden, die andernfalls ihr Recht möglicherweise nicht ausüben könnten.
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Indessen bezieht sich die Ausnahmeerlaubnis „Anlieger frei” nicht nur auf den Verkehr der Anlieger selbst, sondern auch auf den Verkehr mit den Anliegern. Zum Verkehr mit dem Anlieger, mithin auch zu dem Anliegergrundstück, sind alle Personen berechtigt, die zu dem Anlieger Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen. Nur so wird gewährleistet, daß dem Anlieger durch das Verkehrsverbot, von dem er ohne Beschränkungen befreit sein soll, keine Nachteile entstehen. Die Rechtsprechung bezeichnet den Anliegerverkehr deshalb als den „Verkehr von und zu den an der gesperrten Straße liegenden Grundstücken und Geschäften."