neue rechtliche Grundlagen?

    Ich bin auf der Suche nach rechtliche Grundlagen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien) zum Drachensteigenlassen.


    Es scheint wohl in den letzten Jahren Reformen gegeben zu haben. Wer kennt sich aus? Wer kann aktuelle Links zum Drachensteigenlassen-Recht geben? Vielen Dank.

    Gruß
    Uli
    我总是希望有足够的风

    Wesentlich ist nur die Änderung des § 103 Abs. 3 LuftVZO seit dem Jahr 2005. Hier geht es um die Versicherungspflicht auch für Fesseldrachen.


    Solche Theoriediskussionen wie hier bezüglich des Verkehrsrechts http://www.verkehrsportal.de/b…ndex.php?showtopic=109058 halte ich für praktisch irrelevant.


    Die Nutzungsauflagen von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten muss man natürlich kennen.

    Andre Eibel: SCALPEL MAXI "The Hulk",CUTLASS 160 Proto/CUTLASS 180/CUTLASS 180 #6/Colibri XL
    Günter Wolsing: Flaki 9.0 /Flaki 6.0 / Long Dart Junior Starkwind / Lady Dart Starkwind
    Peter Laudanski: Lindenberger Schirmdrachen
    Steiff/Wolfram Wannrich: Roloplane 90/2, 120/2, 210/2, 240/3, 240/4, 120/2 Kielroloplan/Rhomboid

    Hier im Drachen-Wiki http://drachenwiki.de/index.php/Luftverkehrs_Ordnung führen die links ins Nirvana. Aber damals stand dort doch klipp und klar was Personen mit Drachen dürfen und was nicht (z.B. max. 100 Länge, Mindestabstand zu Flugplätzen).


    Ich tue mich nun mit der Drohnen-Verordnung schwer. Wo sind die Drachen rechtlich geregelt? Und was darf ich und was nicht.

    Gruß
    Uli
    我总是希望有足够的风

    zitat:
    In der neuen LuftVO (07.04.2017) hat man nun endlich auch den Begriff der Menschenansammlung definiert (und sich hier der aus dem Strafrecht bedient):
    - Das Verbot des Betriebs über Menschenansammlungen dient insbesondere dem Schutz vor
    unfallbedingten oder gezielt herbeigeführten Abstürzen mit Personenschaden, aber auch dem
    Schutz vor dem gezielten Ausbringen der in Nummer 10 genannten Substanzen mittels unbemannten
    Fluggeräten.
    Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben sich Bund und Länder dabei darauf verständigt, dass
    unter Menschenansammlung eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen
    zu verstehen ist, d.h. eine so große Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar
    ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.
    Bei einer Anzahl von mehr als zwölf Personen ist regelmäßig von einer solchen Menschenansammlung auszugehen.

    zitat ende


    somit sollten wir auf drachenfesten keine angst mehr vor abstürzenden brummern haben müssen!

    Die Frage als solche finde ich ausgesprochen interessant.
    Sicherlich ist der genannet Thread bezugnehmend auf Drohnen bzw. die ominöse Drohnenveroerdung.
    Als Modellflieger hat man dazu nochmal einen anderen Bezug - ein Thma das hier offtopic wäre.


    Aber interessant sind die Details der Anpassungen der LuftVG zB die schon zuvor eingebracht wurden auf Drachen bezogen.
    Gerade in Bezug zu Drohnen bzw der Drohennverordung ergeben sich mM besonder Sichtweisen bzw. Lesarten.


    Beispiel: LuftVG §1 Wegfall von (7) - das waren die Drachen, und Erweiterung um (11) Sonstige Geräte.


    Hier werden explizit 30m genannt. Beim Thema Drohen bzw. Beschränkungen für Modellflieger tauchen diese auch dort wieder auf. Von dieser Modellfliegrgeschchte sind mir auch alte SPrechweisen bzgl. Lenkdrachen in Bezug zu 30m bekannt. Allerdings nicht rechtssicher.


    §31 LuftVG Abschnitt 16 h) nennt weiterhin Drachen im Sinne Aufstiegserlaubnis bei besonderer Gefahr ohne ein Luftfahrzeug zu sein.


    Also leite ich aktuell für mich her - Drachen waren mal ein Luftfahrzeug, jetzt de facto nicht mehr. Werden uU aber vom LuftVG durch §31 erfasst.


    Mehr lässt sich zumindest meiner Auffassung nach aktuell aus den LuftXXX Verordungen und Gesetze nicht erlesen.


    Weiterhin, ähnlich wie es mich als Modellflieger noch betrifft, gibt es dann noch relevante Regelungen aus Strassenverkehr,Natur, Naturschutz und vor allem Gemeinde bzw. Stadtverordungen die ggf. empfindlich greifen können und es sehr oft auch tun.


    Alles in allem geht/ging es mir als jemandem der öfter mal auf der grünen Wiese steht und durchaus bedacht seine Flieger in die Thermik wirft so: Vorwürde und Vorurteile einsacken von Unbeteiligten, die sellten kaum oder garnicht betroffen sind/waren und siech im nachhinein in der Diskussion lediglich prinzipiell im Recht fühl(t)en ist leicht. Fundiert, spontan und sicher dagegenhalten und in Ruhe weitermachen mit einem zufriedenen Gegenüber fast unmöglich. Einpacken, woanders hingehen ob richtig oder nicht sei dahingestellt, ist Nerven schonender.....
    Nicht weil es keine klaren Regelungen gäbe - vielmerh weil sie derart verstrickt sind dass kein normaler Mensch das noch wirklich verstehen und vor allem ein sich Beschwerender akzeptieren könnte.


    Alla dann, Gruss, Domi


    p.s.: Was ich bisher nie wirklich finden konnte ist die Quelle in der zweifelsfrei die früher immer genannten 100m gesetzlich verankert wären... kennt jemand die Stelle in einem Archivtext oder so ?

    Drohnen sollten bei Drachenfesten nur zum Fotografieren bei Windstille oder Schwachwind erlaubt werden.
    Dafür gibt es KAP, und ausserdem ist es ein Drachenfest und kein Drohnenfest.

    Grüsse vom Uli aus der Heldenstadt. :)
    Cooper: Nexxt One110, 2.1 Spiderkites: Lycos 2.0, Smithi Pro, JOJO: 28+, ET 1.5/ 2.5/ 4.0/ 5.5/ 7.0 Flexifoil: Skytiger 26/ Hi 60, Ozone: Cult 2.5, Yak 3.4/4.0, Instinct 11.0

    Born-Kite: BS 1.8, RS 3.0/5.0/7.0/9.0, NS 5.5/ 7.0/12.5, LS 3.5/5.5/12.5

    KitesFreundin Libre: Vampir1.8,Speedy2.1/4.0,HQ:Hydra 3.0, Cooper:One3.1,Born-Kite: LS 3.5/5.5/8.5,

    For Sale: Ozone Frenzy 13.0

    da brauchst du dir keine Sorgen mehr zu machen das Thema ist schon ziemlich reguliert.


    Zerbrecht euch nicht den Kopf zum Drohnenthema - ausser Kopfschmerzen kommt nichts dabei raus.


    Vielleicht auch noch ein Kenntnisnachweis, Leinenführerschein und Zehnerkarte für die Wiese :)
    Je nachdem wie ungelegen man dem eigetnlichen Interessenträger kommt.


    Nicht alle haben ja max. 30m Leinen :)

    Zitat von plastikmann

    p.s.: Was ich bisher nie wirklich finden konnte ist die Quelle in der zweifelsfrei die früher immer genannten 100m gesetzlich verankert wären... kennt jemand die Stelle in einem Archivtext oder so ?


    Hi!
    Ja, so eine Stelle gibt's in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) mit §20: KLICK!
    Da heißt es auszugsweise:


    § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
    (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis:


    • das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden,
      (...)



    Und weiter unten ist auch das Fliegen an längeren Leinen als 100m bei Tage und in der Nacht geregelt, sofern eine entsprechende Genehmigung vorliegt (z.B. Höhenfreigaben bei Drachenfesten).


    Gruß,
    Karsten

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