Colours in Motion " Eagle "

    Hallo , ich möchte mir gerne den Einleiner - Drachen von Colours in Motion " Eagle " mit 3 meter Spannweite
    kaufen . Laut Colours in Motion super für sehr schwachen Wind , also Binnenland .
    Jetzt wollte ich euch mal fragen ob diesen Drachen jemand von euch besitzt , und was eure Erfahrungen mit
    dem " Eagle " sind ???
    Ich möchte den " Eagle " nämlich an einer 100 bis 120 meter Leine fliegen lassen
    :)
    Der hat sicher ein suuuuuper Flugbild :D
    Danke für eventuelle Informationen und Erfahrungen mit dem " Eagle " fals ihn noch jemand hat .


    Gruß Patrik

    100Meter Leine sind keine 100m Flughöhe ;) es gibt ganz wenige Städte wo weniger erlaubt ist. Normal sind 100m die Regel
    In der Gegend von Flugplätzen kann es andere Regeln geben

    Hallo ihr!


    die Frage von Pat war oder ist ob jemand Erfahrung mit dem Eagle von CIM hat und
    nicht welche Leinenlänge erlaubt ist. :)


    Pat ich habe den Eagle. Ein gut verarbeiteter Einleiner mit einem schönen Flugbild.
    Leichtwindeigenschaften ist o.k. jedoch keine "Geheimwaffe" ohne oder mit ganz wenig
    Wind geht bei ihm auch nichts. Zum stabilen Flug bei auffrischenden Wind benötigt er auf jeden
    Fall den mitgelieferten Schwanz. Es ist ein toller Einleiner, der einfach Spass macht.
    Bis denn Jürgen ;)

    Ich habe auch geschrieben das das Flugbild ok ist. Da er aber schon im ersten Post was von 120Metern geschrieben hat, wollte ich nur darauf hinweisen!
    Nicht das es dann Streß gibt, wenn es einer zu genau nimmt ;)

    Zitat von Igor D.

    Hallo ihr.


    Gruß. Igor.



    Ich arbeite in der Branche ;)


    Rechtsnorm = Luftverkehrsverodnung (LuftVO)


    § 16 - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums


    (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
    1. der Aufstieg von Flugmodellen
    a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
    b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
    c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
    d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf
    Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle
    oder der Flugleitung,

    2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter
    gehalten werden,

    3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
    4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten
    werden,
    5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
    6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet
    sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden,
    7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen.

    (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage
    durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen
    Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.


    [...]


    Ergebnis: über 100m wird eine Aufstiegserlaubnis benötigt, die bei den jeweiligen Landesluftfahrtbehörden zu beantragen ist.
    Die Frage einer Versicherung ist anders. Die Rechtsgrundlage nebst den Versicherungssummen hierfür richtet sich nach europäischem Recht nach der EU-Verordnung 785/2004.
    - Editiert von miwie am 04.09.2014, 11:12 -

    Hui, Glück gehabt. Ich wollte schon meine 60m Leinen wieder verkaufen ;) Mir war auch, als wären es 100m gewesen. :H: Danke für das offizielle Statement.


    Das ist nicht mehr aktuell.
    Seit paar Jahren gilt Neu Regelung.


    Gruß. Igor.

    ... Bei Drachen und Schirmdrachen richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit somit nach der Seillänge von max. 100m. Eine Seillänge von 100m ist also nicht zwingend die Aufstiegshöhe, da das Seil durch sein Eigengewicht den Drachen meist nicht wirklich glatte 100m aufsteigen lässt.


    Soll es doch mal über 100m Leinenlänge hinausgehen, findet Ihr die Kontaktdaten aller Landesluftfahrtbehörden Deutschlands hier -> http://www.lba.de/DE/Presse_PO…esluftfahrtbehoerden.html

    @Igor


    Lieber Igor, bei allem gebotenen Respekt. Man muss nicht immer alles kommentieren, insbesondere dann nicht, wenn man gar keine oder nur unzureichende Ahnung von der Materie und der Rechtslage hat.


    Ich habe nicht umsonst erwähnt, dass ich ein Insider und vom Fach bin. Denn so viele "meiner Art" mit direktem Wissen über das deutsche und europäische Luftverkehrsrecht wird es hier im Forum eher nicht geben. Ich würde hier auch keine Rechtsquellen empfehlen oder auf diese Verweisen, die fehlerhaft oder gar falsch sind.


    Die o. g. jeweilig gültigen zitierten Rechtsnormen füge ich auch gern als Link bei


    LuftVO - § 16 - http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__16.html


    Den entsprechenden Verweis auf die Rechtsnorm EU-VO 785/2004, und den darin enthaltenen Mindestversicherungssummen für Drittschäden und Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen und Beförderungsschäden, findet man im Luftverkehrsgesetz Deutschlands (LuftVG) in den §§ 37 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 auch wenn die europäische Verordnung für Drachen nur in Analogie Anwendung findet.
    Zum Nachlesen gibt es die Rechtsvorschrift in der jeweilig gültigen Fassung hier -> http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/
    Die EU-VO 785/2004 habe ich - in deutscher Sprache - direkt gelinkt: http://eur-lex.europa.eu/legal…=CELEX:32004R0785&from=DE


    Das zumindest eine Drittschadenshaftpflichtversicherung sinnvoll und notwendig ist ergibt sich aus § 102 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) der hier eingesehen werden kann: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/__102.html . Im übrigen sind die für Drachen- und Modellflieger auch gar nicht teuer.


    Es gibt gerade in Deutschland speziell für Modellflieger o. ä. mit dem deutschem und europäischem Recht abgestimmte Versicherungen, die in Summe den o. g. Vorschriften entsprechen.
    Da für Drachenbesitzer auch Gruppenversicherungen anerkannt werden (siehe § 102 Absatz 3 LutVZO - Link oben) empfehle ich, für Interessenten einen Blick auf die nachfolgende Seite zu werfen: http://dmfv.aero/mitgliedschaft/versicherung/


    Ich hoffe geholfen zu haben!



    Sorry, das musste jetzt klar gestellt werden auch wenn's off topic ist!
    - Editiert von miwie am 04.09.2014, 13:24 -


    Danke Jürgen , der " Eagle " ist schon bestellt !!! Freu mich schon auf den ersten
    Flug ;)

    Hallo,


    so wie ich den Link von Igor verstanden habe, geht es dort um Sonderregeln die in einer Einflugschneise des Frankfurter Flughafens gelten, also um Sonderregelungen wie sie miwie schon angesprochen hat.


    100 Meter Leinen länge ist auch mein Wissenstand.


    Ach ja, viel Spaß mit dem Eagle Pat