geändertes Luftverkehrsgesetz

    bis 30m ist es kein Luftfahrzeug

    Zitat

    11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
    Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


    Ein Drachen ist immer noch ein für die Benutzung des Luftraums bestimmtes Gerät.


    Das Luftvg ist mit dem §31 sogar noch schärfer für uns, da man sich eigentlich erst beim Land oder DFS (Deutsche Flugsicherung) eine genehmigung holen müsste um irgendwo zu Kiten oder Drachen steigen zu lassen.
    Des weiteren steht nur da: insbesondere. Dies wird wohl wegen der durch aus geringen größe dieser sachen dort stehen aber es wird wohl auch für andere sachen gelten, die unter sonstige fällt.
    Alles andere muss man ja eh erst an bestimmten stellen Zulassen, wo man dann auch seine Kennung bekommt.

    Matten: Paraflex 1,5 (Gelb-Weiß-Schwarz); Magma II 4,0; Zebra Slope 9,0; Neo2 11,0; Speed 3 dlx 15,0 (voll zufrieden mit den ersten probe- und gewöhnungs flügen :-D)
    Stab: Tramontana Light; Emissery
    Board: Sirius 92, Ride Agenda

    Zitat von Schmendrick

    Damit steht doch fest das der Drachen kein Luftfahrtzeug ist, oder?


    Genau diese Stelle habe ich ein paar Posts weiter oben auch zitiert und bin absolut deiner Meinung: Drachen sind (genau wie Kinderballone, mit denen sie hier auf eine Stufe gestellt werde!) keine Luftfahrzeuge.
    Diese Passage wurde übrigens ebenfalls mit der letzten Änderung beigefügt, ebenso wie die Drachen aus Paragraph 1 (Luftfahrzeuge sind...) entfernt wurden)

    Zitat von Sitt

    Das Luftvg ist mit dem §31 sogar noch schärfer für uns, da man sich eigentlich erst beim Land oder DFS (Deutsche Flugsicherung) eine genehmigung holen müsste um irgendwo zu Kiten oder Drachen steigen zu lassen.


    So schlimm ist es nun doch nicht ;)



    Ich habe das entscheidende Wort mal hervorgehoben ;)


    Wirft man mal einen Blick in die LuftVO findet man nämlich "bestimmte Aktivitäten" - eben genau die hier eben erwähnten - reglementiert:


    PS: Die Deutsche Flugsicherung wird sich bedanken, wenn da dauernd Anrufe kommen, ob man heute Drachen fliegen darf :D . Zutritt zu kontrolliertem Luftraum kann man anfragen, bekommt man meistens nicht. Was da drunter passiert, interessiert die erstmal herzlich wenig.

    Und ich habe mich schon darauf gefreut, dass wir das E-Mail Postfach von der DFS sprengen :-O
    Wobei das eine, eine Ordnung ist und das andere ein Gesetz.
    Weis nicht worauf andere mehr achten würden. :(

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    Hallo,
    ich möchte mal berichten:
    Meine liebe R+V-Haftpflichtversicherung hat jetzt die Regulierung eines Schadens abgelehnt, weil ein Drachen als unmotorisiertes Luftsportgerät ein Luftfahrzeug ist.
    Meine zukünftige Versicherung (LVM) hat mir bestätigt, Drachen wären dort bis zu einer Leinenlänge von 30m versichert.


    Gibt es Meinungen dazu? Ist der Drachen nun ein Luftsportgerät ( §1 Abs 10 ) oder ein sonstiges Gerät bis 30 m ( §1 Abs 11 ) ?
    Gibt es hier eigentlich keinen Anwalt, der mit geschultem Auge gezielt in Gesetzestexten suchen kann? Alles was ich bis jetzt gelesen habe, lässt doch sehr viel Interpretationsspielraum.


    tschüß
    Franz

    Es sollte sich halt jeder mal seine Versicherungsbedingungen (Police) durchlesen.
    Bei meiner Haftpflicht, war Kiten auch nicht mit dabei gewesen. Hier hatte es aber gereicht, die Versicherung auf den neusten Stand zu bringen. Mit folgenden Ergebnis:
    Kite-Sportgeräte (Seillänge max.30m), Strand-, Land- und Eissegler


    Manche Versicherungen tun sich auch mit dem Kitesurfen schwer.
    Damals (noch nicht so lange her) hatte ich bei einer Versicherung angefragt, wo das Kitesurfen ausgeschlossen ist.


    Aber an den 30m kommt man nicht vorbei.

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    Ich hatte am Freitag n Gespräch mit meinem Versicherungsfreddy
    War wegen ner Hausrat da, und hab dann gleich noch auf das Thema umgeschwenkt


    Aussage der ÖSA
    Solange alle Gesetze eingehalten werden, werden schäden die bei Hobby Ausübung auftreten reguliert (Fahrlässigkeit natürlich seperat geprüft)


    Jetzt ist nur die Frage wie das Gesetz nun verstanden wird


    § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
    1. der Aufstieg von Flugmodellen
    2. das Steigenlassen von Drachen ... mehr als 100 Meter.


    Wenn es ab 100m Erlaubnisbedürftig wir, sollte es IMO drunter Gesetzeskonform sein


    Gruß matze

    @ matze


    Das mit dem Hobby stand auch bei der Versicherung (Kitesurfen ist nicht mit Versichert) drin. Ob zu mind. Kitelandboarden mit drin ist, hatten die mir nicht geschrieben.
    Ich hatte da nur nachgefragt, weil mir die Hobbysache zu wenig war.
    Lieber einmal direkt nachfragen ob es mit versichert ist.


    Gruß Stefan

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    Die frage war von mir direkt formuliert, da er es nicht genau wuste wurde beim Hobby Spezialisten angerufen


    Das war seine Antwort

    Hallo,
    der Vollständigkeit halber möchte ich berichten, dass meine Versicherung den Schaden (gut 160€) bezahlt hat, nachdem ich telonisch auf die Gesetzesänderungen und meine Leinenlänge hingewiesen habe. Evtl. hatten die aber nur keine Lust auf weitere kostspielige Diskussionen. Egal, das Ergebnis zählt.
    tschüß
    Franz

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    Sinngemäß aus einem c't-Newsletter

    Ja Karsten,
    so denke ich eigentlich auch....
    Aber die Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ...


    tschüß
    Franz