Danke AndreasL
Endlich mal jemand, der es ein wenig besser erklären kann wie ich.
Wüde hier:
Zitat2.4 Flugmodellen, Ballonen und Drachen,
2.4.1 die unbemannt sind,
2.4.2 die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden,
2.4.3 deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
nicht Versicherungsplichtig mit dabei stehen, wäre man wieder bei den 30m nach Luftverkehrsgesetz oder auch nicht.
Deshalb wäre es jetzt interessant zu wissen, ob nun 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte gilt oder ob dies, durch den Zusatz der Freizeitgestaltung, aufgehoben wird.
Nur wenn etwas passiert (z.B. Leinenriss - Drachen kommt auf der Straße runter - Auto baut durchs ausweichen ein Unfall) und man hat mehr wie 30m Leine/n und man besitzt nicht so eine gute Versicherung wie AndreasL, kann es teuer werden.
So fern ein Drache, trotz Zweck zur Freizeitgestalltung, als Luftfahrzeug gilt.