geändertes Luftverkehrsgesetz

    Seit diesem Monat gilt das neue Luftverkehrsgesetz.
    Luftverkehrsgesetz


    Hier werden jetzt die Drachen nicht mehr als Luftfahrzeug aufgeführt.
    Die 30m Leinenbegrenzung besteht leider immer noch. Zum Leid der Einleinerflieger.


    Für die Tractionkiter, ist das Kiten wieder einfacher geworden. ;)


    Trotzdem sollte sich jeder überlegen, ob er sich nicht lieber eine Haftplichtversicherung zum Kiten zu legt (wer noch keine hat).



    - Editiert von Sitt am 19.08.2013, 18:08 -

    Matten: Paraflex 1,5 (Gelb-Weiß-Schwarz); Magma II 4,0; Zebra Slope 9,0; Neo2 11,0; Speed 3 dlx 15,0 (voll zufrieden mit den ersten probe- und gewöhnungs flügen :-D)
    Stab: Tramontana Light; Emissery
    Board: Sirius 92, Ride Agenda

    30m Leinenbegrenzung?!
    Uih und ich wollte mir 35m Leinen zulegen... ääähm... nochmal überdenken das ganze... :-/

    Gruß Lars


    Ab 30m ist man wieder bei den Luftfahrzeugen, die Versicherungspflichtig sind.
    Ich glaube eher weniger, das da die Versicherung, bei der Privathaftpflicht, die 30m+ mit macht.


    Kannst ja noch dein Drachen als Luftfahrzeug versichern lassen. ;)


    Gruß Stefan
    - Editiert von Sitt am 19.08.2013, 16:31 -

    Matten: Paraflex 1,5 (Gelb-Weiß-Schwarz); Magma II 4,0; Zebra Slope 9,0; Neo2 11,0; Speed 3 dlx 15,0 (voll zufrieden mit den ersten probe- und gewöhnungs flügen :-D)
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    Wobei das ganze für die Drachenflieger wieder recht schwammig ist


    -Bei 7. stand einmal Drachen
    -11. ist gleich geblieben mit den 30m
    - wobei die meisten von uns, ihre "unbemannten Fluggeräte" zwecks Freizeitgestalltung betreiben.


    Wie seht ihr das?
    Besteht jetzt die grenze von 30m oder nicht?
    Wenn nicht, wäre es jetzt schon fast ein Freifahrtschein ewig viel Leine zu geben. (?) :kirre:


    Gruß Stefan
    - Editiert von Sitt am 19.08.2013, 17:09 -

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    11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
    Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


    Höhe - nicht Leinenlänge !

    Zitat von max12

    11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
    Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


    Höhe - nicht Leinenlänge !

    Aber ist der Drachen nicht auch 30 meter HOCH wenn er eine Leinenlänge von 30 metern hat?...


    LG Leo

    Powerkites: Elliot Magma I 2.0; HQ Matrixx 15.0
    Bestabte Kites: HQ M-Quad; Eigenbau Rev 1.2c; HQ Shadow
    Board: Scrub Psycho
    Dealer: Kite-Marburg
    Jemand interesse an einem Shadow?

    11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
    Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


    Mit 30m Leinen, ist man da an der Grenze.
    Wenn es auf Drachenfesten eine Höhenfreigabe gibt, dann gilt dies auch für Leinen und nicht für Leine+Person+Drachen.

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    Zitat von Kiterider2

    Aber ist der Drachen nicht auch 30 meter HOCH wenn er eine Leinenlänge von 30 metern hat?...


    LG Leo


    Bei 30 meter Leinenlänge und 30 meter Höhe müßte die Leine in einem 90 Grad Winkel stehen,


    macht sie aber (meistens) nicht und durchhängen ist auch schon mal drin (Einleiner).


    LG Guido

    Wünsche allen einen schönen Tag
    Guido

    ich hab nur mal was von höchstens 100 m Flughöhe gehört (auf Drachenfesten mit höhen-Freigabe 300 m), aber nix von einer Grenze bei nur 30 m.


    Außerdem gibt es in Spielzeugläden Kinder-Einleiner mit 50 oder 60 m Schnur dabei zu kaufen (ich habe in einen Strand-Kram-Laden am Meer eine 80 m lange Drachenschnur einzeln zu kaufen bekommen),
    Muss man da auch auf das achten, worüber ihr da redet

    Ich glaube es war 2007, wo der ganze Spuk angefangen hatte mit dem Luftverkehrsgesetz.
    Damals wurden Drachen als Luftfahrzeug angesehen. Somit waren alle Drachen eigentlich Versicherungspflichtig. Selbst die vom Blauen A, die nur bei Sturm fliegen.
    Genauso wie jedes KFZ eine Haftpflicht besitzen muss.


    Da es damals sehr schwer war, das Kiten in die Privatehaftplicht mit ein zu binden, sind zusätzliche Versicherungen fürs Kiten entstanden.
    Hier waren die Kites bis 30m über Wasser/Bodengrund und meist bis zu 5kg Gewicht Versichert. Die Privatenhaftpflichtversicherungen haben mehr oder weniger nachgezogen.



    Nun, nach der/den änderung/en im Luftverkehrsgesetz, sind Drachen keine Luftfahrzeuge mehr(dank den Leuten, die sich dafür eingesetzt haben).


    Jetzt bleibt eigentlich nur die Frage, ob die 30m Regel für die Drachenbesitzer gilt oder nicht?


    Werde wohl mal in den nächsten Tagen die DFS(Deutsche Flugsicherung) mal anschreiben. Könnte sonst heikel werden, wenn es einen nicht passt und 1km über einem die Flugzeuge im Landeanflug auf Frankfurt sind.

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    Hier mal die Ansicht was ich meine:


    Der Rote Kreis ist der Kitespot und die Farbigen Linen sind die Flugrouten


    Kann ich machen. Habe aber eh meistens 25m Leinen am start. Würde aber auch mal gern testen wie es sich an längeren Leinen fliegen lässt.
    - Editiert von Sitt am 19.08.2013, 21:34 -

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    G.Eheim
    Das Thema ist ja eigentlich schon ca. 6 Jahre alt. An gewissen stellen an der Küste muss/musste man, soweit ich es gelesen habe, sogar den Wisch von der Versicherung bei sich haben.
    Irgend wo muss doch mal Klarheit geschaffen werden.
    Damals war es klar: Drachen sind Versicherungspflichtig. Aber nach der änderung, weis jetzt wieder keiner, ob nun der Drachen ab 30m höhe Versicherungspflichtig ist oder ob es "egal" ist, da dies der Freizeitgestaltung gilt.
    Zu mind. ist es für mich nicht ganz eindeutig.


    Mit dem 30m höhe hätte man dann das problem, dass du dein Drachen bei 30m+ höhe, dein Kite als Fluggerät versichern musst. Da in den meisten Privatenhaftpflichtversicherungen von 30m höhe und 5kg die Rede ist.
    Ok, die 5kg könnten die sich auch schenken.


    Drachenbauer
    Für mich ist der Gesetzestext nicht ganz eindeutig.

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    Man darf ja Drachen > 30m Fliegen, sie gelten dann halt als Luftfahrzeug. Wieso sollte das irgendwie Einfluss auf Drachen aus dem Spielwarenladen geben? Wegen der Versicherung?
    In Deutschland gibt es eine VersicherungsPFLICHT für alle motorisierten Modellflugzeuge. Darunter fällt JEDER Hubschrauber, egal wie groß. Derzeit wird der Markt vollgestopft mit (meistens Qualitativ erheblich minderwertigen Zeugs, als die Aldi-Kites) Spielzeughubschrauber. Ich behaupte keiner der Käufer ist sich bewusst, dass Schäden an Personen und Sachen von der eigenen Versicherung nicht gedeckt sind (außer SEHR wenige Ausnahmen von Haftpflichtversicherungen).


    Ich hab z.G. eh eine Versicherung beim DMFV fürs Modellfliegen und hab seit gestern schriftlich, dass auch der Betrieb von Drachen damit gedeckt ist.

    LG, Jens


    Rev 1.2 (Mid-Vented, Vented, UL), Revolution EXP, Maestro II, Stratus, Lycos 1.6, Smithi, Symphony Beach II

    Zitat von Uija

    Ich hab z.G. eh eine Versicherung beim DMFV fürs Modellfliegen und hab seit gestern schriftlich, dass auch der Betrieb von Drachen damit gedeckt ist.


    Bei Punkt 7. Stand einmal Drachen (was ja weg gefallen ist). Also hatten Drachen einmal die selbe Versicherungspflicht wie Modellflieger.
    Aus diesem Grund glaube ich nicht wirklich, dass die mit einmal die komplette Versicherungspflicht für Drachen raus genommen haben.


    Als Tip:
    Lese einmal nach, ob es bei Drachen eine höhenbegrenzung gibt und ob der Versicherungsschutz auch bei einer Versicherungspflicht besteht.
    Das war vor Jahren das Problem bei der Privatenhaftpflichtversicherung ;)
    Wenn dies der Fall ist. Viel Spaß beim fliegen.


    Gruß Stefan
    - Editiert von Sitt am 20.08.2013, 20:39 -

    Matten: Paraflex 1,5 (Gelb-Weiß-Schwarz); Magma II 4,0; Zebra Slope 9,0; Neo2 11,0; Speed 3 dlx 15,0 (voll zufrieden mit den ersten probe- und gewöhnungs flügen :-D)
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    Zitat von Sitt

    Bei Punkt 7. Stand einmal Drachen (was ja weg gefallen ist). Also hatten Drachen einmal die selbe Versicherungspflicht wie Modellflieger.
    Aus diesem Grund glaube ich nicht wirklich, dass die mit einmal die komplette Versicherungspflicht für Drachen raus genommen haben.


    Ich fürchte, ich kann dir nicht ganz folgen. Ich schrieb doch, dass die DMFV mir zugesagt hat, dass Drachen abgedeckt sind. Es wurde also rein gar nichts rausgenommen. Ich war mir nur nicht sicher, ob sie ( da es der "Modell Flug Verein" ist und kein "Luftfahrzeuge für Freizeitspaß Verein") mit abgedeckt sind. Hab nach gefragt, sind sie.

    LG, Jens


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    schade, ich finde jetzt den alten Tread in der Oase nicht mehr :(


    gut, soweit wie du es schriftlich hast, hast du wenigstens etwas in der Hand

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    Zitat von Ponti

    (Wittenberg Thread)
    Die Höhenfreigabe bis 500 m ist da.
    Neben dem üblichen Trallala (alle 100 m ein rotes Fähnchen in die Leine, nur bei guter Sicht, nur von sachkundigen Personen, ....) steht dieses mal mit dabei:
    8. Die Halter von Drachen mit einer Seillänge von größer 100 m haben eine Haftpflichtversicherung nach § 102 ff der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nachzuweisen. Diese Erlaubnis hat am Auflassort vorzuliegen und ist Behördenvertretern auf Verlangen vorzulegen.


    Der Paragraf im Detail zum Nachlesen:

    Zitat

    Haftpflichtversicherung für Drittschäden


    § 102 Vertragsinhalt
    (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
    (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
    (3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.


    Mein Haftpflichtvertrag ist etwas älter und ich habe in den Bedingungen nur die Bemerkung zu Drachen bis 5kg drin. Änderungen gab es bislang keine in Schriftform, also habe ich mal angerufen. Das wird nun von der Fachabteilung bearbeitet und man meint das es kein Problem wäre und mir eine Versicherungsbestätigung im Rahmen meines Vertrags zukommen lassen wird. Ich bin mal gespannt. So oft haben kleine Direktversicherer damit auch nicht zu tun.


    Auszug aus meinen aktuellen Bedingungen, frisch von der HP des Versicherers geladen:


    II. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (kleine Benzinklausel)
    1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden.


    2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
    2.1 nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit mit nicht mehr als 6 km/h,
    2.2 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h,
    2.3 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit und Anhängern,
    2.4 Flugmodellen, Ballonen und Drachen,
    2.4.1 die unbemannt sind,
    2.4.2 die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden,
    2.4.3 deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.



    - Editiert von AndreasL am 21.08.2013, 09:22 -