Bereits unter Nachtfliegen von beleuchteten Drachen geschrieben, aber hier zum besseren Wiederfinden noch mal uns betreffende Ausschnitte der LuftVO (Luftverkehrs-Ordnung)
§ 15a Abs. 1 Nr. 1 LuftVO:
das Steigenlassen von Drachen ... in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist verboten
und in § 16 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO:
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen ... der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen ...
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden, ...
(1) ...
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
daraus folgt m.E.: alles unter 100m - egal ob tags oder nachts/ mit oder ohne Beleuchtung - ist erlaubt.