Nachtfliegen von beleuchteten Drachen.

  • Zitat von Centipede

    (...) eine Antwort erhalten :

    Na, wenn die das nicht können, wer dann? Schließlich ist das LBA die oberste Behörde dieses bürokratiegeplagten Landes! :(


    Dennoch darf man hier mal anerkennend den Bückling machen. :worship:
    Dank an Michael, der sich der Klärung unserer brennenden Frage(n) mit viel Aufwand annimmt. Und Dank an den/die Mitarbeiter(in) des LBA, der/die in der Antwortformulierung eine gut verständliche, nachvollziehbare Wortwahl getroffen haben.

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  • Kurz mal eingeworfen:
    Die Mindestflughöhe von Sportflugzeugen beträgt 300m über dem höchsten Punkt der Ortslage, in unserem Falle (Trier 124m ü.NN.) wären das 300m über dem Petrisberg (427m ü.NN) plus dessen Fernsehturm (132m), also rund 860m ü.NN.


    Insofern spiel es jetzt keine sooo große Rolle ob man 10m mehr oder weniger abspult, jedoch sollte man nicht grad in der Einflugschneise des RTH (mit Ziel Brüderkrankenhaus) kiten...
    - Editiert von Unjektiv am 05.11.2011, 19:34 -

  • Zitat von Saarkite

    Weils grad etwas zum Thema passt...


    Eine Anfrage einer Zeitung zum Thema behördlicher Vorschriften beim Drachenfliegen....


    Drachenscout.de - Drachenfliegen und Verordnungen


    Hallo Christoph,


    der Rems-Muss-Kreis muss nicht zwingend eigene Vorschriften haben, es genügt das Bundesgesetz (s.o. Luftfahrtrecht).
    Bundesländer und Gemeinden können eigene Durchführungsverordnungen erlassen, z.B. den Betrieb der Eisengießerei untersagen wenn durch den Betrieb Dritte gestört werden, dennoch erlaubt das Bundesemmisionsschutzgesetz den Betrieb 24 Stunden ganzjährig.
    Oder die Umweltzonen. In Stuttgart kommste nur mit der grünen Plakette rein, in Filderstadt (andere Autobahnseite) kannste fahren mit was Du willst...
    Oder die sog. Kampfhundeverordnung: In ganz Deutschland kann (fast) jeder (fast) alles halten was er will, in NRW fallen Doberman, Rottweiler, Doggen etc. unter die "Gefährlichen Arten".


    Hunsrückgrüße, Olli

  • Das sind doch mal Hinweise in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), die Sicherheit und Klarheit bringen sollten:


    § 15a Abs. 1 Nr. 1 LuftVO:
    das Steigenlassen von Drachen ... in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist verboten


    und § 16 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO:
    ... Gemäß Abs. 2 ist das Halteseil von Drachen in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rot-weiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter ... kenntlich zu machen ...

  • Ja und genau diese sollten ja auch der B-hörde bekannt sein.


    Hier liegt der Fall, zumindest was ich bisher so mitbekommen habe so ,das da wohl jemand von einer Behörde ziemlich weit vorgeprescht ist. Und da wäre es doch schon wenn der Sachverhalt "klar gezogen" wird.
    Dann wissen alle wo sie dran sind.
    Abba, wadde me ma ab.

  • Zitat von Werder

    § 16 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO:
    ... Gemäß Abs. 2 ist das Halteseil von Drachen in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rot-weiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter ... kenntlich zu machen ...


    Wenn man angeblich Nachts keine Drachen steigen lassen darf, egal ob nun mit 100m oder mehr, wieso steht dann expilzit in der LuftVO drinnen das man Nachts die Leine kenntlich zu machen hat? Wenns eh nicht erlaubt ist wäre dieser Absatz sinnlos.

    Komplette Drachentasche steht zum Verkauf:
    Alles verkauft, ade Drachensport

  • Zitat von Brommi

    Wenn man angeblich Nachts keine Drachen steigen lassen darf (...)

    Du hast Recht: Angeblich! Auch ich war lange der Überzeugung (siehe weiter vorne in diesem Thread), daß nach Sonnenuntergang Drachen nicht geflogen werden würfen. Doch mittlerweile bin ich anderer Meinung. Keine der uns bislang bekannten Vorschriften untersagt das Drachenfliegen bei Dunkelheit, wenn eine Kennzeichnung durch weiße und rote Leuchten vorhanden ist - aber erst ab 100m Leinenlänge! :)
    Denn ganz eindeutig ist eine Kennzeichnung in Abständen von 100 Metern vorgeschrieben. Das heißt im Umkehrschluß: Alles darunter kann und darf dunkel bleiben. Bei Drachen mit Reflexstreifen, die gerne bei Nachtflugveranstaltungen geflogen werden, ist das ja auch sehr sinnvoll. ;)

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  • hier noch mal uns betreffende Ausschnitte der LuftVO (Luftverkehrs-Ordnung)


    § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
    (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
    1. der Aufstieg von Flugmodellen ...
    2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
    ...
    (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.


    daraus folgt m.E.: alles unter 100m - egal ob tags oder nachts - ist erlaubt.