Nachtfliegen von beleuchteten Drachen.
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Wenn Nachts das Drachenfliegen verboten ist.........???
Hey Leute, ich mußte eine Stellungnahme an das Luftfahramt schicken .
Das ist kein :Hier läßt jemand seinen Amtsschimmel raus.das sind Fakten.
Fakt 1-10 ist:Nachts darf man ohne Genehmigung keine Drachen steigen lassen mit oder ohne Beleuchtung.
Und Hubshrauber fliegen im Notfall auch unter 30 Meter.Und es geht hier auch nicht nur um das Drachenfest, sondern es geht auch darum, das man als privater Mensch nach Einbruch der Dunkelheit seine Drachen nicht fliegen lassen darf.
Warum wird hier alles im Forum auseinander gefleddert.
Und wenn das alles so harmlos ist, ruft man mich mit Sicherheit nicht an.Gruß
Michael -
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Ja, Michael, das ist alles sehr interessant!
Bitte informiere uns weiter, ich bin gespannt, welcher Paragraph da gültig ist.
Und da offensichtlich Unwissenheit vorherrscht, ist es gut, dass die Information endlich verbreitet wird!...es ist nur schade, dass Du jetzt erstmal Ärger damit hast. :-/
Eine Aussage wie "Wissen Sie, dass Sie mit einem Bein im Gefängnis stehen?" ist ganz schön einschüchternd. Zudem finde ich die Kontaktaufnahme per Telefon sehr befremdlich.Ich drücke Dir auf jeden Fall die Daumen!
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Ich habe ja schon am Anfang geschrieben, das Mitarbeiter des Luftfahrtamt wohl weitere Internetseiten von Drachenfliegern nach nicht genehmigten Drachennachtfliegen durchforsten und diese dann auch zur einer Stellungnahme angeschrieben werden sollen.
Das sagt man mir mit Sicherheit nicht zum Spaß.
Vielleicht bekomme ich ja morgen früh weitere Informationen vom Luftfahrtamt, diese werde ich dann hier veröffentlichen.
Gruß
Michael -
ah, genau, da habe ich das mit der Markierung alle 100m gelesen. Danke für den Re-Post.
Interessanter Weise steht da eine durchgängige zeit, nichts von Sonnenauf-/Untergang und auch keine besonderen Regeln für Nachtdrachenfliegen.Ich meine noch immer, das da jemand im Amt über das ziel hinaus schießt oder es eine Bundesland spezifische Regelung ist (Länderverordnung)
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Mahlzeit,
habe eben mal mit einem netten Herren vom Bundesluftfahrtamt telefoniert.
Grundsätzlich:
Unter 100m keine Erlaubnis nötig. Somit auch nicht beim Fliegen in der Nacht.
Aber:
Die Lokalen Luftfahrtämter können dies unter Umständen gebietweise einschränken.
Grundsätzlich gelten auch hier 100m.
Das da jemand von sich aus aktiv wird und dann auch noch in Bildergalerien der Vereine " rückwärts blättert" finde ich etwas dubios.
Einen Abgleich der Telefonnummer mit der Nummer der Behörde hast du durchgeführt?
Es gibt ja auch manchmal sehr seltsame Spassvögel.....
Sollte dem tatsächlich so sein, dann ist es vermutlich eine lokal beschränkte Regelung...Habe auch noch mal mit der Regionalen Behörde ( Kassel ) gesprochen:
Unter 100m keine Thema da §16. Auch nachts kein Problem !Wenn eine Höhenfreigabe beantragt wird, dann die Nachtflugfreigabe mit beantragen. Es gibt dann einen Hinweis auf die Ordnungsgemässe Beleuchtung.
Im Zweifelsfall solltest du also das Bundesland wechseln...
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Jürgen:
Wer war den Dein Sachbearbeiter ?Müller, Melchers, oder Bock.
Ich warte die Antwort ab, dann haben wir was schriftliches.
Kann ja sein das in Niedersachsen grundsätzlich das Nachtfliegen ohne Genehmigung verboten ist.
Gruss
Michael -
Zitat von Centipede
(...) Kann ja sein das in Niedersachsen grundsätzlich das Nachtfliegen ohne Genehmigung verboten ist.
Und das muß ja nicht mal ganz Niedersachsen betreffen. Es könnten in deinem Falle vielleicht regionale Gegebenheiten, die wir so nicht erkennen, den Ausschlag geben. Da ist man evtl. lieber übervorsichtig, statt im Zweifelsfalle "behördliches Versagen" zu riskieren.
Du hast völlig Recht: Jetzt erstmal abwarten, was schriftlich geantwortet wird. :H:
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Sag mal Michael,
kann es sein, dass jemand einen schlechten Scherz sich mit Dir erlaubt?
Hast Du die Telefonnummer des Anrufers noch? Also in der eventuell vorhandenen Anruferliste Deines Telefons? Hast Du diese Telefonnummer mal zurückgerufen?
Der einzige Unterschied bei Tag- und Nachtfliegen, den ich mit bestem Nichtwissen, kenne ist die Markierung der Leinen über 100m. Am Tag mit Höhenmarkierungen alle 100m, nachts mit beleuchteten Markierungen alle 100m.
Klar gibt es regionale Unterschiede. Bei einem Drachenfest in der Schweiz z.B. ist die Leinenänge auf 60m begrenzt - naheliegender Rettungshubschrauber Landepunkt.
Bei manchen Höhenfreigaben ist auch eine zeitliche Begrenzung drin. Z.B. in Fanö ist die Höhenfreigabe nur zwischen 8h und 22h. (oder so...
) Aber wer dort die Helis auf dem Weg zu den Bohrinseln sieht weiss warum.
Ich würde in die Offensive gehen und eine Höhenfreigabe für ein Nachtfliegen beantragen und schauen was passiert.
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Zitat von G.Eheim
(...) Ich würde in die Offensive gehen und eine Höhenfreigabe für ein Nachtfliegen beantragen und schauen was passiert.
Naja, ob es des Nachts wirklich interessant ist, höher als 100m zu fliegen, darf wohl ernsthaft infrage gestellt werden. Schon bei nur 50m Leinenlänge muß die Beleuchtung eines Drachens wirklich effektiv sein, damit sie noch gut sichtbar ist. Man möchte ja sowohl als Zuschauer wie auch als Drachenbauer oder -pilot schöne Illuminationen sehen, und nicht nur einfach wissen, daß sie "irgendwo da oben" sind.
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Bevor irgendwelche Unklarheiten bestehen,
das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden, ist Genehmigungspflichtig.
Da gilt das Gleiche wie bei RC-Flugmodellen.Das heißt, wenn ich mich nicht innerhalb einer Flugzone befinde, dann darf ich ohne Genehmigung bis 100 Meter hoch. Es gibt irgenwo eine Karte im I-Net, wo die Flugzonen
aufgezeichnet sind.weiter:
Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist. Genehmigung Vorausgesetzt :-O
Hier noch mal ein Link zu dem Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/BJNR006520963.html
Ich schau mal eben nach den Luftraumkarten, die können die zugelassene Flughöhe beschränken oder ganz verbieten.
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Zitat von MichaelS
wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden, ist Genehmigungspflichtig. Da gilt das Gleiche wie bei RC-Flugmodellen.
Äh, lass die Modelle lieber aus dem Spiel. Hier gelten 762m
Aber das ist eine andere Baustelle.
/edit 702 in 762 geändert
- Editiert von AndreasL am 07.10.2011, 17:14 - -
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so, habe nioch was gefunden:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 33 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten die §§ 28 bis 32. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht mit Luftsportgeräten, ausgenommen einsitzige Sprungfallschirme, sind nicht erlaubt.dazu der Link:Nachtflug Was sind Luftsportgeräte ??
Gruss
Michael -
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So, ich habe jetzt mal dasBundesamt angeschrieben und eine Antwort erhalten :
ZitatSehr geehrter Herr Kern,
wir kommen heute auf Ihre Anfrage vom 12.10.2011 zurück und nehmen dazu Stellung wie folgt:
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO bedarf das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern gehalten werden der Erlaubnis. Diese wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt (Abs. 3). Gemäß Abs. 2 ist das Halteseil von Drachen in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist. Das Erfordernis einer Erlaubnis für das Steigenlassen von Drachen mit einer Seillänge von unter 100 Metern ist im § 16 LuftVO nicht vorgesehen.
Jedoch ist gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 LuftVO das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen verboten. Gemäß Abs. 2 kann die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Ein Verbot - beziehungsweise ein Erfordernis einer speziellen Erlaubnis
- für das Steigenlassen von Drachen bei Nacht, lässt sich nach unserer Auffassung aus dem Luftrecht nicht ableiten.
Ob hier jedoch gegebenenfalls andere gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, können wir nicht beurteilen.Aufgrund der Zuständigkeit der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde empfehlen wir Ihnen zur weiteren Klärung Ihrer Fragen, sich auf Basis unserer oben getätigten Ausführungen gegebenenfalls erneut mit dieser in Verbindung zu setzen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Na, dann bin ich ja mal gespannt wie der Herr von deiner lokalen Behörde reagiert....
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Christian, Ich habe das Schreiben an die lokale Behörde weitergeleitet und darum gebeten vielleicht mit dem Herrn ein ernstes Gespräch zu führen.
Gruss
michael