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Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28.10.2010, in der Sie sich nach den (naturschutz-)rechtlichen Regelungen hinsichtlich des "Snowkitens" informieren.
Eine aktuelle Fassung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist im Internet unter http://www.verwaltung.bayern.d…atSchG_BY_2005_rahmen.htm zu finden. Es wird derzeit novelliert und wird mit zahlreichen Änderungen voraussichtlich im Frühjahr 2011 neu in Kraft treten. Die Regelungen zum Betretungsrecht werden weitestgehend bestehen bleiben.
Gemäß Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayer. Verfassung i. V. m. Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG darf grundsätzlich jeder alle Teile der freien Natur zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten betreten. Dieses Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft - ob hierzu auch das Ziehen lassen eines Gefährts mit Windkraft gehört, ist rechtlich noch nicht geklärt - ist dem Betreten zu Fuß insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschieht (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Vom Betretungsrecht jedenfalls nicht umfasst ist das Fahren auf sonstigen Flächen der freien Natur abseits von geeigneten Wegen. Auch beim erlaubten Befahren der freien Natur sind jedoch gemäß Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG bestimmte Pflichten einzuhalten: Demnach ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen, auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen sowie den Naturgenuss und die Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen.
Die mit dem Snowkiten verbundenen Gefahren durch die möglichen hohen Geschwindigkeiten und die eingeschränkte Lenkbarkeit des Gefährts können zu erheblichen Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen anderer Erholungssuchender sowie der Grundstückseigentümer führen. Aus hiesiger Sicht können daher bei der Ausübung dieser Trendsportart mit den von ihr verursachten Gefahrenquellen nicht gleichzeitig die o. g. Pflichten zur Rücksichtnahme auf das Erholungsbedürfnis anderer und die Belange des Grundstücksberechtigten eingehalten werden. Die Grundsätze der Gemeinverträglichkeit und Sozialpflichtigkeit dürften daher im Hinblick auf diese Eigenschaften des Snowkitens einem freien Betretungsrecht regelmäßig entgegenstehen. Es handelt sich damit nach Auffassung des StMUG nicht um eine "ähnliche sportliche Betätigung" im Sinne des Art. 24 BayNatSchG, die dem freien Betretungsrecht gleichgestellt ist.
Wenn das Snowkiten danach nicht von den allgemeinen Betretungsrechten der Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG erfasst ist, kann es in zulässiger Weise nur mit Zustimmung des Grundstücksberechtigten auf geeigneten Flächen ausgeübt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Haas
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Servicestelle im
Bayerischen Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit
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