Hi Martin,
In §15a LuftVO (Verbotene Nutzung des Luftraumes) steht:
Zitat
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
1.
das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen
[...]
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__15a.html
Das bedeutet im Klartext: dein Kleiner muß tatsächlich 1,5 km Abstand halten!
Ansonsten brauchen laut §16 LuftVO aber nur Fesselballone an Leinen von mehr als 30 Meter eine Erlaubnis zur Luftraumnutzung.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__16.html
Sprich: bei kürzeren Leinen brauchen sie - mit Ausnahme der Verbote von §15a - keine Erlaubnis zur Luftraumnutzung.
Diese Regelung gilt aber nicht für Drachen!!!
Und zu deiner eigentlichen Frage: eine Bagatellgrenze habe ich nirgends gefunden. Kannst ja mal selber schauen:
LuftVG: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html
LuftVO: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/BJNR006520963.html
Interessant ist auch ein Blick in die Liste der Ordnungswidrigkeiten (§43 LuftVO): Besoffen Drachen steigen lassen kann teuer werden!
Gruß,
Dietmar
- Editiert von DK am 18.11.2010, 23:18 -