ZitatAlles anzeigenBetreten der freien Landschaft
§ 23
Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort
erholen.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz
eingeschlagen wird,
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder
Weidezeit.
ich finde dies einen wichtiger Gesichtspunkt. Zumindest im Winterhalbjahr kann ich doch problemlos auf eine Wiese ohne um Erlaubnis zu fragen. Dieses Bewußtsein sollten wir auch haben, Eigentum ist in unserer Gesellschaft laut Grundgesetz immer noch sozialpflichtig ! Manche Posts hier lesen sich so, als ob ich mich nur noch mit Erlaubnis des Geländeeigentümers in der Natur bewegen kann - es gibt ja wohl kein Gelände das nicht jemanden gehört. Übrigens hätte ich keine Ahnung wem die Wiesen die ich nutze gehören und wo der Eigentümer wohnt und das geht ja wohl den meisten hier so.
Gruß
Thomas