Drachendesign & Copyright

    Hi,
    ich denke, den meisten geht es bei der Frage 'Nachbau' erstmal nur um einen privaten Nachbau.
    Dass der kommerzielle Nachbau eines Drachens nicht erlaubt ist, versteht sich eigentlich von selbst. Das Urheberecht ist in dem Punkt mehr als eindeutig.


    Aber leider gibt es natuerlich immer wieder Leute, die z.B. den Begriff der 'Privatkopie' allzu weit auslegen und meinen, sie koennten dann eine kleine 'private' Serie oder mal einen Drachen 'zuviel' bauen und dann bei Gelegenheit, fast "unbeabsichtigt" verkaufen.
    So gehts natuerlich nicht. Privat heisst ganz klar nicht kommerziell.


    Beim Scannen von Bauplaenen zwecks privatem Nachbau duerfte allerdings die Privatkopie durchaus anwendbar sein. Plaene sind unstrittig urheberrechtlich geschuetzt, duerfen aber fuer die private Verwendung ausgedruckt oder auch phototechnisch reproduziert werden. Es entsteht dadurch ja auch kein bezifferbarer Schaden, da mit dem Erwerb des Buches/der Zeitschrift ja bereits ein Entgelt geleistet wurde.


    Anders sieht das wiederum aus, wenn der Plan in einem Workshop verwendet wird. Sobald da Geld fliesst ist Schluss mit Lustig und man braucht eine Genehmigung des Autors - eigentlich auch ganz klar.


    Das ganze Thema kann man relativ leicht verstehen, wenn man sich den Sinn des Urheberechts mal vor Augen fuehrt: es soll die Interessen des Urhebers schuetzen und ihm alleine die finanzielle Nutzung erlauben. Damit ist eigentlich klar, dass jegliche Form von 'Bereicherung' an einem geschuetzten Werk unzulaessig ist, wenn keine Genehmigung vom Autor vorliegt.


    Gruss,
    Dietmar


    - Editiert von Dehkah am 22.01.2007, 13:17 -

    es gibt kein Recht auf eine Privatkopie

    Gruß
    Achim


    Wirkliche Intelligenz beginnt dort, wo man erkennt, dass es mit dem eigenen Unterscheidungsvermögen nicht so weit her ist......

    Ich kann mich nur wiederholen: einfach im Gesetz lesen! Da steht alles drin.
    Speziell in Paragraph 53 UrhG steht mehr zum Thema 'Privatkopie'.
    Damit alle was davon haben zitiere ich hier mal den Gesetzestext auszugsweise:


    Zitat

    § 53 (UrhG) Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.


    Man sollte allerdings auch die anderen Absaetze lesen, da dort weitere Einschraenkungen und Ausnahmen stehen.


    Achim,
    du hast in sofern recht, dass es kein Recht auf Privatkopie gibt, sie ist aber dennoch zulaessig unter den in § 53 UrhG genannten Bedingungen!


    Edit: damit es keine Missverstaendnisse gibt: der Nachbau eines Drachens faellt nicht unter den Begriff 'Privatkopie', sondern unter den Begriff 'Bearbeitung', die in § 23 UrhG geregelt wird:


    Zitat

    § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
    1Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. 2Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.


    Gruss,
    Dietmar


    - Editiert von Dehkah am 22.01.2007, 13:20 -

    Genau lesen für welchen Bereich diese Gesetz gilt!


    Zitat

    Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.


    Und


    Keine Produkte

    Gruß
    Achim


    Wirkliche Intelligenz beginnt dort, wo man erkennt, dass es mit dem eigenen Unterscheidungsvermögen nicht so weit her ist......

    Achim,
    'Produkt' und 'Werk' schliessen sich nicht gegenseitig aus.
    Musik, Buecher usw. sind urheberrechtlich geschuetzt und sind dennoch gleichzeitig Produkte.


    Das Gesetz ist ja gerade dazu da, dass Kuenstler ihre Werke ungehindert von Nachahmern als Produkte verwerten koennen!


    Aber abgesehen davon bezog ich Privatkopie auf Kopien von Bauplaenen und deren Verwendung bei workshops, da das zuvor von Pit und Markus erwaehnt wurde. War das so unklar?


    Gruss,
    Dietmar

    Moin zusammen.
    Ich habe mal zu meiner sportlichen Zeit beim Orientierungslauf gelernt: Wenn ich eine Landkarte nehme und sie kopiere und sie einem anderen gebe ist es verboten. Denn auch wenn ich es unentgeldlich mache, entsteht dem Verlag ja Ausfall an Einnahmen. Denn es wurde ja keine weitere Karte verkauft!
    Nehme ich aber die Landkarte als Grundlage und zeichne sie durch auf Pauspapier und kopiere diese Karte ist es wiederum erlaubt. Da in diesem Fall das Original (Pauspapier) für die Kopie mir gehört.


    Nehm ich also einen Bauplan und zeichne ich die Masszeichnungen neu in meinem System und formuliere die Baubeschreibung mit meinen Worten gehört mir dieser neue Plan. Mach ich aber nur eine Kopie vom Originalplan muss ich den Ersteller um Genehmigung fragen.
    Wobei ich davon ausgehe, dass ich nicht fragen muss, wenn der Ersteller den Bauplan im Netz unentgeldlich zum Download anbietet.


    Gruß
    Pit

    Hi,
    das mit dem Abschreiben steht auch im Gesetz. Allerdings nur als Nebensatz, dass alle anderen Formen der Vervielfältigung die Genehmigung des Urhebers bedürfen.


    Ich habe aber noch in §53 UrhG einen sehr passenden Absatz gefunden, der auf die eigentliche Frage des Eröffnungsposts eine sehr klare Antwort gibt:


    Zitat

    § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
    (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.


    Ich denke, damit und mit dem was ich aus §23 weiter oben zitiert habe, dürfte dann endgültig klar sein, dass man Drachen mit besonderem Design nicht einfach ungefragt nachbauen darf. ;)


    Und noch ein Punkt zum Bauen von Drachen, deren Bauplan im Internet oder in Büchern/Zeitschriften steht. Ich denke Zweck der Veröffentlichung ist, dass man einen Drachen nach so einem Plan baut. Daher nehme ich mal stark an, dass dabei keine Genehmigung des Urhebers nötig ist, solange der gebtaute Drachen privat verwendet wird.
    Aber letztlich wären auch da Nutzungbestimmungen seitens des Urhebers sinnvoll.


    Gruss,
    Dietmar


    - Editiert von Dehkah am 22.01.2007, 20:10 -

    Jepp, ist bekannt. Das Problem ist aber, was ist ein Werk oder Kunst im Sinne dieses Gesetzes. Was zu tun ist, wenn festgestellt ist das es ein Werk oder Kunst ist wirds nicht problematisch. Wohl aber, wenn ein Richter z.B in einem Werk "keinen Sinn" sieht. Selbst erlebt. Dann greift ein solcher Paragraph nämlich nicht.

    Jepp, in Kommentaren findet man dazu Aussagen wie z.B. dass die "geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweisen" muss.


    Das ist natürlich dehnbar und letztlich wirklich vom Einzelfall abhängig.
    Wenn allerdings der Urheber bereits selbst darauf hinweist, dass sein Drachen urheberrechtlich geschützt ist, wäre ich grundsätzlich erstmal mit einem Nachbau vorsichtig - könnte ja sein, dass der Urheber recht hat... Und das herauszufinden kann teuer werden. ;)


    Also Faustregel: vorher Fragen, dann kann man auch nichts falsch machen. :)


    Gruss,
    Dietmar

    Na endlich :)

    Gruß
    Achim


    Wirkliche Intelligenz beginnt dort, wo man erkennt, dass es mit dem eigenen Unterscheidungsvermögen nicht so weit her ist......