Heute habe ich auf einer Hompage gelesen, das jemand schreibt > Das design auf dem Drachen < copyright geschützt ist.
Wo und wie kann ich solch eine Sache schützen lassen.
Was ist wenn da das Design etwas abgewandelt ist, oder eine andere Farbe hat ?
Weil es gint bestimmt andere die ohne das Design gesehen zu haben was ähnliches auf Ihren Drachen haben.
Drachendesign & Copyright
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Moin
Du darfst JEDEN Drachen nachbauen aber nicht vermarkten!Wenn Du einen neuen Drachen "erfindest", kannst Du zum Patentamt gehen und
das Design patentieren lassen und so darf keiner den Drachen nachbauen -zum Verkauf.Du kannst aber nicht verhindern/verbieten, dass Dein Drachen für private zwecke nachgebaut wird!
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Hiho!
Jedes geistige Werk unterliegt erstmal einem Urheberschutz, so natürlich auch das Design eines Drachen. In wie weit das dann vor Gericht auch umsetzbar ist, ist ein anderes Thema.
In wieweit man Musterschutz beantragen kann, hab ich keine Ahnung, aber ich glaube, dafür braucht es ein Gewerbe, weil das dann Markenrecht ist... aber ehrlich: Da hab ich wenig Ahnung!
Tiggr (aka Marcus)
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Hallo Jörg,
einen Drachen zum Patent anzumelden, hat wohl keinen Zweck, es sei denn, Du würdest eine besondere neue Technik (Schwerpunkt liegt auf der Erfindung!) verwenden. Ein Patent kann man nur anmelden, wenn ein erkennbarer Fortschritt (Material, Herstellungsverfahren, o.Ä) gemacht worden ist.
Dazu kommt, daß ein Patent teuer ist. Patentschrift, Patentanwalt, etc.Was anderes ist, wenn Du nur das Muster schützen willst.
Dazu meldest Du das Geschmacksmuster beim Patent- und Markenamt an (gebührenpflichtig).
Problem ist, daß nur genau dieses Muster geschützt ist ... eine andere Farbe hier, ein Schnörkel mehr oder weniger da, schon ist das Muster geändert und fällt nicht mehr unter diesen Schutz.
Ich sollte mal vor Jahren ein Logo unserer Firma schützen lassen, aber nach genauerer Nachforschung haben wir uns damals das Geld gespart, weil es für uns keinen Sinn machte. Wir haben damals nur die Produktbezeichnungen als Marke schützen lassen.Weitere Online-Infos siehe http://www.dpma.de/infos/faq/faqs.html
Weitere Infos bekommst Du bei eurer IHK, siehe http://www.hk24.de/produktmark…patent_centrum/index.jsp.
Hoffe, ich konnte ein bisschen helfen.
Grüße aus dem Saarland (für Dich schon fast Norditalien )
Alexandra
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Zitat
Genau der Satz hat mich heute Mittag auch verwundert...
Ich glaube da kannste gar nichts gegen machen... wenn jemandem das Muster gefällt, kopiert er es halt... ganz davon abgesehen entsteht ja kein materieller Schaden. Ich finde es nur verwerflich das ganze dann als eigene Idee auszugeben. Ich sage immer von wem der Drachen ist, dem ich ein neues Design verpasst habe... Bin zum Beispiel bei der Circle-Box-Kette immer darauf bedacht bloß Rainer Hoffmann zu nennen - nicht, dass jemand denkt, die Grundidee sei von mir. Mit fremden Federn schmücken find ich sch... -
Hi,
laut deutschem Urheberrecht (international z.B. Berner Konvention) und ist jedes "Werk" (!!!!) urheberechtlich geschützt - und zwar bis mind. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dazu gehören selbstverständlich auch Drachen.Das witzige dabei ist, dass das Urheberrecht besagt, dass einzig und allein der Urheber bestimmen darf, was mit seinem Werk geschieht. Damit ist z.B. auch die Modifikation eines bestimmten Designs nur dann erlaubt, wenn der Urheber dem ausdrücklich zustimmt!
Aber generell ist das so, wie bei Bildern im Internet: auch wenn man sie nur auf die eigene private Homepage oder hier in die DraDaBa packen will, braucht man dazu die Erlaubnis des Urhebers!
Bei Drachendesigns dürfte das gleiche gelten - zumindest ist da rechtlicht kein nennswerter Unterschied zu erkennen.Anders sieht es aus, wenn z.B. ein Plan veröffentlicht wurde. Dabei kann man dann davon ausgehen, dass der Urheber seine Zustimmung pauschal für das im Plan Dokumentierte gegeben hat.
Daher rate ich jedem, der einen Plan veröffentlich, die Nutzungsbedingungen darauf klar zu vermerken! Steht nichts drauf, darf man als Nutzer zwar nicht annehmen, dass alles erlaubt ist, aber als Urheber kann man im Zweifelsfall auch schlecht das Gegenteil nachweisen...Ach - und "leicht abgewandelt" stellt im Sinne des Urheberrechts kein eigenständiges Werk dar. Wenn das so wäre, würd ich mir jeden Charbreaker holen, den ersten und den letzten Ton ändern und selbst rausbringen. :-O
Gruss,
Dietmar- Editiert von Dehkah am 18.01.2007, 23:36 -
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editiert, weil keinen Bock auf Diskussionen und nicht erlaubten Rechtsberatungen
- Editiert von buggy-x am 15.01.2007, 21:06 - -
Zitat
den Begiff Copyright gibts nur bei Leuten die sich nicht richtig informiert haben. Nämlich eigentlich gar nicht.
Ähmm, das ist nur der englische Begriff für Urheberrecht... Lies mal die englische Fassung der Berner Konvention und dir wird ein Lichtlein aufgehen!
Der Geschmacksmusterschutz ist wiederum was völlig anderes. Das ist ein Schutz, den man beim Patentamt gegen Geld beantragen kann. Du zahlst, und erkaufst dir dadurch zusätzlichen rechtlichen Schutz. Völlig unabhängig davon ist man immer der Urheber eines Werkes, das man geschaffen hat. Und übrigens ist rechtlich die Urheberschaft weder veräusserbar noch sonstwie abtretbar. Man kann allerhöchstens die Nutzungsrechte abtreten, was z.B. der Fall ist, wenn man etwas zum Allgemeingut (engl. Public Domain) erklärt oder an jemand anderes verkauft.
Ich hab das Thema schon öfters durchgemacht, ich hatte nämlich leider schon mehrmals das zweifelhafte 'Vergnügen' meine Urheberrechte durchsetzen zu müssen. Allerdings bezog sich das nicht auf Drachen...
Grundsätzlich empfehle ich die Abhandlung übers Urheberecht bei Wikipedia. Ist gut und verständlich geschrieben, allerdings mit Schwerpunkt digitale Medien.
Gruss,
Dietmar- Editiert von Dehkah am 15.01.2007, 20:33 -
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editiert, weil keinen Bock auf Diskussionen und nicht erlaubten Rechtsberatungen
- Editiert von buggy-x am 15.01.2007, 21:06 - -
Wenn es so einfach wäre, warum beschäftigen sich dann so viel Anwälte mit dem Thema?
Bleiben wir einmal bei Drachen
ZitatGeschmacksmuster sind Vorlagen für eine Gestaltungsform (Design, Farbe, Form)
ZitatDas Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z.B. Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen. Ein urheberrechtlicher Schutz ist nur dann möglich, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt 'kreativ' genug ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Werk gemeinfrei d.h. Urhebers hat keinen Anspruch auf einen Schutz.
Alleine mit diesen beiden Begriffen aus diesem Thema werden ganze Bücher gefüllt.
Geht einfach mal davon aus, das ersteres mit einfachen Mitteln ausgehebelt werden kann. Und das wird bei viele Produkten so gemacht:
ZitatUnter einem Nachahmerprodukt (auch Me-too-Produkt, englisch me too = ich auch), versteht man Produkte, die einem meist innovativen Original-Produkt in vielen Eigenschaften und Fähigkeiten gleichen und bei Erfolg des Erstanbieters - möglichst kurz darauf - auf den Markt kommen.
Um auch dem Irrglauben der Privatkopie entgegen zu treten ein kleiner Hinweis:
ZitatAls Privatkopie wird die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die nichtgewerbliche und nichtöffentliche Nutzung durch den Besitzer des Originals oder durch dessen Freundeskreis bezeichnet.
Das gilt für Urheberechtlich geschütze Werke! siehe oben.
Drachen fallen da genauso raus wie z.B. Buggys, oder Autos.Soviel erstmal von meinem Halbwissen. Dies war keine Rechtsberatung, sondern ein gutgemeinter Hinweis sich an diesem Thema nicht Köpfe heiß zu reden, denn es ist komplexer, als man vermuten mag.
Wer sich informieren will, kann sich ja mal die Broschüre über Patente und Schutzrechte als PDF ziehen.
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Zitat
sich an diesem Thema nicht Köpfe heiß zu reden, denn es ist komplexer, als man vermuten mag.
weshalb ich meine Beiträge komplett editiert habe. Auch wenn ich beruflich einige gerichtlioche Auseinandersetzungen führen musste istm ir im Nachhinein aufgefallen, daß alle Fälle sich doch unterscheiden obwohl es immer um das Gleiche ging.
Sehr komplex -
Deswegen ja auch:
Zitatvon Achim X
Wenn es so einfach wäre, warum beschäftigen sich dann so viel Anwälte mit dem Thema?selbst wenn man einen Juristen fragt, der sich damit auskennt, bekommt man keine einfache Antwort, sondern einen abendfüllenden Vortrag, der genügend Fragen offen lässt.
( ich hatte übrigens beim 4. Cognac den Faden verloren und nur noch genickt und gelächelt) -
Zitat
Original von Achim X
Deswegen ja auch:selbst wenn man einen Juristen fragt, der sich damit auskennt, bekommt man keine einfache Antwort, sondern einen abendfüllenden Vortrag, der genügend Fragen offen lässt.
( ich hatte übrigens beim 4. Cognac den Faden verloren und nur noch genickt und gelächelt)... wenn Anwälte immer Recht hätten, dann gäbe es keine Gerichte !
Achim -
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Hi Achim,
ZitatDas gilt für Urheberechtlich geschütze Werke! siehe oben.
Drachen fallen da genauso raus wie z.B. Buggys, oder Autos.Das ist leider auch zu pauschal. Tatsächlich ist der Begriff 'Werk' im Urheberrechtsgesetz (UrhG) recht weit gefasst - insbesondere für Kunstwerke.
Daher lässt sich z.B. für einen Einleiner mit besonderem, nichtalltäglichem Design sicher sehr leicht der Begriff eines Kunstwerkes herleiten. Für einen Lenkdrachen mit, sagen wir, generischem Muster und Aufbau, trifft der Begriff dann vieleicht nicht zu. Die Grenze dazwischen ist allerdings, wie du schon sagtest, nicht ganz eindeutig und wird im Einzelfall eben gerichtlich geklärt.
Allerdings ist tatsächlich laut Urheberechtsgesetz §2, Abs. 1 der Plan eines Drachens klar urheberrechtlich geschützt, weil auf ihn der Begriff der technischen Darstellung/Zeichung eindeutig zutrifft.
Und die Antwort auf deine Frage:
ZitatWenn es so einfach wäre, warum beschäftigen sich dann so viel Anwälte mit dem Thema?
ist ganz einfach: weil es soviele Verstösse gibt!
Gruss,
Dietmar -
Nun gut, mein Denkansatz ist etwas anders.
ZitatSoviel erstmal von meinem Halbwissen. Dies war keine Rechtsberatung, sondern ein gutgemeinter Hinweis sich an diesem Thema nicht Köpfe heiß zu reden, denn es ist komplexer, als man vermuten mag.
oder wie ich in einem anderen Thread geschrieben habe:
ZitatDie rechtliche Lage ist sehr schwierig zu klären und von uns Nichtjuristen auch nicht zu leisten, behaupte ich...
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Ich glaube , das die meisten ein ganz gesundes Rechtsempfinden haben und genau Wissen was erlaubt ist und was nicht.
Wenn schon ein "mulmiges Gefühl" dabei ist, sollte man nochmals ernsthaft Nachdenken.Wenn ich zu schnell fahre und erwischt werde, kann ich sehr wohl über Wegelagerei und Geldschneiderei lamentieren. Es bleibt ein Verstoß gegen geltendes Recht den ich zu verantworten habe. Gleiches gilt für Raubkopien, gecrackte Fernsehkarten oder illegaler Musik aus dem Netz.
Mag sein, das es bei unterschiedlichen Arten von Illegalität unterschiedliche und auch individuelle Hemmschwellen gibt.
Mag auch sein, das einiges uns übertrieben erscheint. Schreibst du bei bestimmten Produkten bei Epay z.B. ähnlich wie -Marke xyz- hast du schon eine Abmahnung am Hals. Wirst du mit einer gefälschten Markenuhr am Zoll erwischt ist sie weg und wird vernichtet.Anders wird die Sache auch, wenn ein Käufer über die Echtheit getäuscht wird oder ich bestimmte Produkte schon im Auftrag oder mit entsprechender Verkaufs und Gewinnabsicht nachbaue/kopiere.
Jeder sollte selbst entscheiden was er macht oder besser lässt.
Nur eins sollte hinterher nicht passieren: ewiges lamentieren wie ungerecht doch die Welt ist, wenn es mich erwischt und ich für die Tat gerade stehen soll. Und natürlich ist es bei mir auch ganz anders als bei allen anderen und die absolute Ausnahme - alle anderen sind viel böser und noch viel schlimmer als ich.