Naturrechtliche Regelungen in Bayern zum Traction Kiting

    :O


    Sehr geehrter Herr ,


    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28.10.2010, in der Sie sich nach den (naturschutz-)rechtlichen Regelungen hinsichtlich des "Snowkitens" informieren.


    Eine aktuelle Fassung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist im Internet unter http://www.verwaltung.bayern.d…atSchG_BY_2005_rahmen.htm zu finden. Es wird derzeit novelliert und wird mit zahlreichen Änderungen voraussichtlich im Frühjahr 2011 neu in Kraft treten. Die Regelungen zum Betretungsrecht werden weitestgehend bestehen bleiben.


    Gemäß Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayer. Verfassung i. V. m. Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG darf grundsätzlich jeder alle Teile der freien Natur zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten betreten. Dieses Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft - ob hierzu auch das Ziehen lassen eines Gefährts mit Windkraft gehört, ist rechtlich noch nicht geklärt - ist dem Betreten zu Fuß insoweit gleichgestellt, als dies auf geeigneten Wegen geschieht (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Vom Betretungsrecht jedenfalls nicht umfasst ist das Fahren auf sonstigen Flächen der freien Natur abseits von geeigneten Wegen. Auch beim erlaubten Befahren der freien Natur sind jedoch gemäß Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG bestimmte Pflichten einzuhalten: Demnach ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen, auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen sowie den Naturgenuss und die Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen.


    Die mit dem Snowkiten verbundenen Gefahren durch die möglichen hohen Geschwindigkeiten und die eingeschränkte Lenkbarkeit des Gefährts können zu erheblichen Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen anderer Erholungssuchender sowie der Grundstückseigentümer führen. Aus hiesiger Sicht können daher bei der Ausübung dieser Trendsportart mit den von ihr verursachten Gefahrenquellen nicht gleichzeitig die o. g. Pflichten zur Rücksichtnahme auf das Erholungsbedürfnis anderer und die Belange des Grundstücksberechtigten eingehalten werden. Die Grundsätze der Gemeinverträglichkeit und Sozialpflichtigkeit dürften daher im Hinblick auf diese Eigenschaften des Snowkitens einem freien Betretungsrecht regelmäßig entgegenstehen. Es handelt sich damit nach Auffassung des StMUG nicht um eine "ähnliche sportliche Betätigung" im Sinne des Art. 24 BayNatSchG, die dem freien Betretungsrecht gleichgestellt ist.


    Wenn das Snowkiten danach nicht von den allgemeinen Betretungsrechten der Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG erfasst ist, kann es in zulässiger Weise nur mit Zustimmung des Grundstücksberechtigten auf geeigneten Flächen ausgeübt werden.



    Mit freundlichen Grüßen


    Birgit Haas
    --------------------
    Servicestelle im
    Bayerischen Staatsministerium
    für Umwelt und Gesundheit
    Rosenkavalierplatz 2
    81925 München

    • Offizieller Beitrag



    - Editiert von Tom H am 10.11.2010, 15:09 -

    Gruß
    Tom


    Erwarte nicht, dass jemand mehr Arbeit in das Beantworten einer Frage investiert,
    als du für das Ausdenken und Formulieren der Frage verwendet hast.

    Gute Frage!
    Was sagt uns das?Das sagt uns, dass Du Deine Zeit in Bayern auf öffentlichem Grund nicht dem Snowkiten widmen darfst.Wenn Dich Deine Frau aber auf nem Schlitten über den Weg zieht ist das ok.

    Zitat

    ....und was ist daran jetzt
    Zitat:
    [Erstaunt]
    ?


    Der Konjunktiv in diesem Satz und die in den nächsten Sätzen folgende Begründung:


    Zitat

    Die mit dem Snowkiten verbundenen Gefahren durch die möglichen hohen Geschwindigkeiten und die eingeschränkte Lenkbarkeit des Gefährts können zu erheblichen Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen anderer Erholungssuchender sowie der Grundstückseigentümer führen.
    Aus hiesiger Sicht können daher bei der Ausübung dieser Trendsportart mit den von ihr verursachten Gefahrenquellen nicht gleichzeitig die o. g. Pflichten zur Rücksichtnahme auf das Erholungsbedürfnis anderer und die Belange des Grundstücksberechtigten eingehalten werden. Die Grundsätze der Gemeinverträglichkeit und Sozialpflichtigkeit dürften daher im Hinblick auf diese Eigenschaften des Snowkitens einem freien Betretungsrecht regelmäßig entgegenstehen. Es handelt sich damit nach Auffassung des StMUG nicht um eine "ähnliche sportliche Betätigung" im Sinne des Art. 24 BayNatSchG, die dem freien Betretungsrecht gleichgestellt ist.


    Schaust Du Dir den § 24 an, steht da:


    Art. 24
    Sportliche Betätigung


    Zum Betreten im Sinn dieses Abschnitts gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.



    Das heißt Du darfst wie ein Ministerpräsident a.D. Skifahren, aber nicht umsichtig Snowkite fahren ?


    Alle mal Finger hoch, die als Gefährt durch zu hohe Geschwindigkeit und eingeschränkte Lenkbarkeit Andere gefährden !?


    Wenn ich von mir ausgehe, suche ich mir einen Spot, wo ich erst mal ungestört bin, oder ?

    Zitat

    Wenn Dich Deine Frau aber auf nem Schlitten über den Weg zieht ist das ok.


    ... aber nur wenn die Frau nicht über eine

    Zitat

    eingeschränkte Lenkbarkeit

    verfügt :D

    Digitalwind-kiter -

    Ich glaube, dafür muss man in Bayern sozialisiert sein, um sich mit sowas an eine amtliche Stelle zu wenden... :kirre: :square:

    Frauen sind immer "lenkbar" ;) Na gut vielleicht gibt es Ausnahmen! :-O


    ICH persönlich würde erst mal weiter fliegen.
    Es sei denn, ich würde mir im Klaren darüber sein nicht mehr versichert zu sein.

    Bayern.... tztztz


    Naja ich brauchte nun glaube ich 5 mal ehe ich dieses Beamtengeschriebsel einigermaßen verinnerlicht habe...


    Warum soll ein Snowkiter sein Gefährt (Ski oder Board) eingeschränkter lenken können als ein "normaler" Ski oder Board Fahrer???
    Ok, da ist ein Schirm, der einen zieht, aber den kann ich lenken und ich habe sogar die Möglichkeit diesen zum Bremsen mit einzusetzen in einem Notfall.
    Naja der "Herr Ministerpräsident a.D" (sehr gut formuliert) hat dazu eben eine nette Dame genommen, eben weil er nicht bremsen konnte, wollte, durfte, naja, wie auch immer...


    Wenn ich das richtig sehe geht es hierbei nicht nur um eine X-beliebige Wiese, sondern auch um Skipisten???


    Grüße aus dem (flachen) Norden


    Sven

    Windige Grüße aus Heide vom Sven

    Was der Bauer nicht kennt...


    Wenn die nicht BMW hätten, dürften da noch heute nur Pferdefuhrwerke fahren. Edi hat's so gesagt! (In 5 Minuten zum Hauptbahnhof, oder so ähnlich...)

    .....datt fritt er nicht!Richtig!


    Wenn ICH das richtig verstanden habe, geht es hier um öffentliche Besitztümer.Nicht um befriedetes Eigentum. ;)

    Nagut, ist ein öffentliches Besitztum eine Wiese, die vom Bauern bewirtschaftet wird und zum Bleistift zur Heugewinnung benutzt wird?
    Gehört doch eigentlich eher dem Bauern, bzw Pächter... In dem Fall muss ich mich doch nur wieder an den Betreibenden wenden oder? Also quasi wie hier: "Guten Tag, mein Name ist, ich habe das und das vor, darf ich auf ihre Wiese?
    *edit* "Bitte" nicht vergessen

    Windige Grüße aus Heide vom Sven

    Das Eine schliesst das Andere aus, richtig.Sobald jmnd. eine Wiese pachtet hat er das Nutzungsrecht.
    Wenn dann ein Anderer besagte Wiese nutzen möchte, hat er den Pächter um Erlaubnis zu fragen.
    Sofern kein Pächter vorhanden ist, ist der Eigentümer zu fragen.

    Zitat

    Ich glaube, dafür muss man in Bayern sozialisiert sein, um sich mit sowas an eine amtliche Stelle zu wenden...




    :H: :H:

    Zitat

    Ich glaube, dafür muss man in Bayern sozialisiert sein, um sich mit sowas an eine amtliche Stelle zu wenden...


    *lol* in Bayern gibt es halt noch viele "allgemeine" Flächen, vor allem in den Bergen sind viele Bereiche sehr frei zugänglich.


    Der Schrieb da oben ist imho nur allgemeines blabla, da steht nur drin, was man bei jeglicher Sportausübung beachten muss, also Rücksichtnahme, keine Gefährdung Dritter, Eigentümerrechte wahren usw.


    Lustig finde ich, dass wieder mal von "Trendsportart" gesprochen wird. Das suggeriert immer, das es 2-3 Jahre da ist, und dann eh wieder verschwindet. Was zeichnet eine Trendsportart aus??


    Gruß
    Torsten

    Naja, sie ist halt unwissend, die arme...
    Vielleicht sollte man sie besser aufklären...

    Windige Grüße aus Heide vom Sven


    Frau Haas hat bei ihren Ausführungen m.M.n. nicht die Wechselwirkung von Art 22 I, II, Art 23 I BayNatSchG zu Art. 3 I GG berücksichtigt. Nach ihrer Auslegen wäre das BayNatSchG verfassungsrechtlich bedenklich. Zudem sind Snowkiter verpflichtet


    Zitat

    ... bestimmte Pflichten einzuhalten: Demnach ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen, auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen sowie den Naturgenuss und die Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen.


    Folglich sind durch die möglichen, "erheblichen Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen anderer Erholungssuchender sowie der Grundstückseigentümer" lediglich besondere Sorgfaltspflichten von dem jeweiligen Kite-Sportler zu verlangen. Die Endgeschwindigkeiten von div. Skiläufern & Co sind bekanntlich wesentlich Höher als die eines Snowkiters. Die Beherrschbarkeit der sich daraus ergebenden Gefahren unterscheiden sich unwesentlich von denen eines Snowkiters. Vielmehr sind die Gefahren bei Skiläufern & Co höher, denn sie müssen sich mit deutlich mehr Personen ein viel kleineres Erholungsgebiet (Pisten) zur Ausübung ihres Freizeitsports mit anderen Erholungssuchenden teilen. Das Risiko von etwaigen Beeinträchtigungen/Unfällen ist mithin ungleich höher als beim Snowkiten.


    Wie man sieht, läge bei einer solchen Interpretation eine deutliche Ungleichbehandlung vor. (Allerdings wundert mich das im besagten Bundesland nicht sonderlich).


    Allerdings bin ich der Meinung, man sollte grundsätzlich den Pächter, Bauern bzw. Eigentümer fragen, bevor man sich auf sein Eigentum begibt. Das ist eine Frage des Stils und Gebot der Höflichkeit. Keiner von uns wäre besonders belustigt, wenn Fremde mit ihrer Golfausrüstung ungefragt in unseren Gärten Abschläge trainieren würden!Oder? ;)

    Bis jetzt hat sich noch kein Bauer aufgeregt, wenn ich über seine schneebedeckten Felder gebrettert bin. Wieso auch, liegt ja meist ein halber Meter Schnee drauf, was kaput machen ist also schwer.


    Aber ich komm ja auch aus Franken, nicht aus Bayern ;)

    Peter Lynn Core 1.8 | Wolkenstürmer Striker 3.0 | Flexifoil Blade IV 6.5 | HQ Apex III 7.5 | HQ Montana V 12.5
    Whatever brand you fly as a traction kiter, your quiver is not complete unless you own at least one Blade!